Sachverhalt

Die Verkäufer (Beschwerdegegner, Beklagte) veräusserten mit Aktienkaufvertrag vom 22. Mai 2007 sämtliche Aktien der [A. AG] , einer Gesellschaft für rezeptfreie homöopathische Arzneimittel, an die [J. AG] , die später in [A.] Holding AG umfirmiert wurde (Käuferin, Klägerin, Beschwerdeführerin). Dem Kauf ging eine indikative Bewertung und eine Due Diligence-Prüfung durch Deloitte voraus. Im Kaufvertrag sicherten die Verkäufer unter anderem zu, dass die erforderlichen gesundheitsrechtlichen Bewilligungen vorlagen, keine Verfahren hängig oder in Aussicht waren und alle für den Wert und die Tätigkeit der Gesellschaft wesentlichen Dokumente vorgelegt worden seien.

In den Jahren 2008, 2009 und 2011 beschlagnahmte die FDA homöopathische Produkte der Käuferin bei der Einfuhr in die USA wegen unzulässiger Kennzeichnung. Die Käuferin rügte mit Mängelanzeige vom 26. Juni 2009, dass die FDA der [A. AG] bereits am 5. Mai 2003 und 16. August 2005 'Warning Letters' zur Produktkennzeichnung gesandt hatte, die in den Verkaufsverhandlungen nie erwähnt worden seien. Die Verkäufer bestritten die Massgeblichkeit dieser Schreiben.

Die Käuferin klagte am 30. Oktober 2013 vor dem Bezirksgericht Bremgarten auf Zahlung von insgesamt USD 13'478'076.-- (Umbenennungskosten und entgangener Gewinn der Jahre 2011 und 2012) gestützt auf absichtliche Täuschung. Das Bezirksgericht wies die Klage am 7. September 2017 nach Hauptverhandlung und Beweisverfahren ab. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung am 27. Juni 2019 (ZOR.2018.39) ab. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte die Käuferin die Aufhebung und Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung. Die Verkäufer beantragten Abweisung. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.

Die Vorinstanz begründete die Klageabweisung mehrfach: Hauptbegründung fehlender Täuschungsabsicht (Eventualvorsatz genügt, aber nicht erwiesen), Eventualbegründung ungenügende Substanziierung von Schaden und Minderwert, Subeventualbegründung nicht erwiesener Kausalzusammenhang.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass auf den Unternehmenskauf (Share Deal) die Bestimmungen über den Fahrniskauf (Art. 187 ff. OR) anwendbar sind. Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich beim Share Deal nur auf Bestand und Umfang der Rechte, für den wirtschaftlichen Wert haften die Verkäufer nur bei besonderen Zusicherungen (Art. 197 OR). Bei absichtlicher Täuschung greift die zehnjährige Verjährungsfrist nach Art. 127 OR, und weder die Rügeobliegenheit (Art. 201 OR) noch die kurze kaufrechtliche Verjährung (Art. 210 OR) beschränken die Ansprüche. Schadenersatz (Art. 97 i.V.m. Art. 42 OR) und Minderung (Art. 205 Abs. 1 OR) setzen beide eine absichtliche Täuschung voraus.

Da das vorinstanzliche Urteil auf mehreren selbständig tragenden Begründungen beruht, muss die Beschwerdeführerin alle erfolgreich anfechten. Das Bundesgericht prüft deshalb die Eventualbegründung der Substanziierung. Die Vorinstanz stellte keine überhöhten Anforderungen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin verwies pauschal auf Jahresrechnungen, Verkaufsstatistik und ein Parteigutachten, ohne die Schadensberechnung in Einzeltatsachen zu zergliedern. Ein globaler Verweis auf Unterlagen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, ausser die Informationen seien ohne…