Art. 28 BGBB

Grundsatz

1 Wird einem Erben bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn.
2 Jeder Miterbe kann seinen Anspruch selbständig geltend machen. Dieser ist vererblich und übertragbar.
3 Der Anspruch besteht nur, wenn der Erbe das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück innert 25 Jahren seit dem Erwerb veräussert.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Feststellung, dass ein Grundstück vom Anwendungsbereich des BGBB ausgeschlossen ist
    · 17.07.2013 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag
    · 10.02.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Recht, das auf Gewinnansprüche anwendbar ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBB bestehen
    · 28.04.2011 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bewertung von Vermögensgegenständen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 211 ZGB) (Änderung der Rechtsprechung)
    · 29.01.1999 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kostentragung für die Sanierung von Altlasten (Art. 32d USG); Kostenpflicht des Standortinhabers; Bemessung seines Kostenanteils
    · 29.11.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 29.09.2016 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014
    · 23.01.2020 · 2 Zitierungen
  • 28.03.2018 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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