Art. 33 LRV
Verwirklichung des Massnahmenplanes
1 Die im Plan angegebenen Massnahmen sind in der Regel innert fünf Jahren zu verwirklichen.
2 In erster Dringlichkeit ordnet die Behörde die Massnahmen für Anlagen an, die mehr als 10 Prozent der Gesamtbelastung verursachen.
3 Die Kantone überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf die Massnahmenpläne an. Sie informieren darüber die Öffentlichkeit.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anordnung emissionsmindernder Massnahmen im Baubewilligungsverfahren (Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 USG, Art. 12 USG und Art. 44a USG; Art. 18 LRV, Art. 19 LRV und Art. 31 ff22 Zitierungen
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2Umweltschutzrecht und Raumplanung; baurechtliche Behandlung eines UVP-pflichtigen Verwaltungskomplexes mit Parkplätzen14 Zitierungen
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3Rahmenkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich6 Zitierungen
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4Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt; Umweltverträglichkeitsprüfung6 Zitierungen
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5Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt5 Zitierungen
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6Baukonzessionen für den Ausbau des Flughafens Zürich3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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0 Zitierungen25.04.2001 · 0 Zitierungen
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slos geworden waren. In den Erwägungen wurde allerdings festgestellt, dass die Einwendungen der0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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