Art. 33 LRV

Verwirklichung des Massnahmenplanes

1 Die im Plan angegebenen Massnahmen sind in der Regel innert fünf Jahren zu verwirklichen.
2 In erster Dringlichkeit ordnet die Behörde die Massnahmen für Anlagen an, die mehr als 10 Prozent der Gesamtbelastung verursachen.
3 Die Kantone überprüfen regelmässig die Wirksamkeit der Massnahmen und passen bei Bedarf die Massnahmenpläne an. Sie informieren darüber die Öffentlichkeit.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anordnung emissionsmindernder Massnahmen im Baubewilligungsverfahren (Art. 11 Abs. 2 und Abs. 3 USG, Art. 12 USG und Art. 44a USG; Art. 18 LRV, Art. 19 LRV und Art. 31 ff
    · 24.03.1997 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Umweltschutzrecht und Raumplanung; baurechtliche Behandlung eines UVP-pflichtigen Verwaltungskomplexes mit Parkplätzen
    · 21.04.1997 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rahmenkonzession für den Ausbau des Flughafens Zürich
    · 24.06.1998 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt; Umweltverträglichkeitsprüfung
    · 03.04.1996 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt
    · 01.04.1996 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Baukonzessionen für den Ausbau des Flughafens Zürich
    · 08.12.2000 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 25.04.2001 · 0 Zitierungen
  • slos geworden waren. In den Erwägungen wurde allerdings festgestellt, dass die Einwendungen der
    · 08.12.2000 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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