Art. 239 ZGB

Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Güterrechtliche Auseinandersetzung
    · 17.09.1986 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 216 und 217 ZGB)
    · 08.03.1984 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 51_III_92
    01.01.1925 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ehescheidung (güterrechtliche Auseinandersetzung)
    · 19.03.2025 · 0 Zitierungen

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