Art. 186 ZPO
Abklärungen der sachverständigen Person
1 Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen.
2 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Abklärungen nach den Regeln des Beweisverfahrens nochmals vornehmen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vertragsergänzung; Bindung an den Rückweisungsentscheid2 Zitierungen
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Beizug der Tonaufnahmen der Gutachterin1 ZitierungenZKBES.2024.186· 02.05.2024 · 1 Zitierungen
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Kollokation1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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