Art. 186 ZPO

Abklärungen der sachverständigen Person

1 Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen.
2 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Abklärungen nach den Regeln des Beweisverfahrens nochmals vornehmen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 01.09.1981 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vertragsergänzung; Bindung an den Rückweisungsentscheid
    · 29.08.2019 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Beizug der Tonaufnahmen der Gutachterin
    ZKBES.2024.186
    · 02.05.2024 · 1 Zitierungen
  • Kollokation
    · 17.12.2018 · 1 Zitierungen

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