Erwägungen

Die Gemeinde A. und die Architekturfirma B. AG streiten über ein von Letzterer ausgeführtes Bauwerk. Am 15. Dezember 2011 hat B. AG beim Zivilgericht des Bezirks Saane (FR) eine Klage auf Zahlung zusätzlicher Honorare erhoben. Die beklagte Gemeinde hat Widerklage auf Honorarkürzung und Schadenersatz erhoben. Die Präsidentin des Zivilgerichts, der die Verfahrensleitung übertragen wurde, hat die Parteien aufgefordert, Sachverständigennamen vorzuschlagen. B. AG schlug unter anderem den Architekten C. vor, dessen Unparteilichkeit die Gemeinde angezweifelt hat. Die Präsidentin hat den fraglichen Sachverständigen dennoch ernannt, da die gegen ihn vorgebrachten Ablehnungsgründe ihrer Ansicht nach nicht stichhaltig waren. Die Gemeinde hat beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg Beschwerde erhoben, das die angefochtene Entscheidung bestätigt hat. Die Gemeinde hat daraufhin beim Bundesgericht eine Zivilbeschwerde erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Rüge, die Zuständigkeit der delegierten Richterin zur Entscheidung über die Ablehnungsgründe sei nicht gegeben, abgelehnt. Es hat entschieden, dass der in Art. 50 Abs. 1 ZPO verwendete Begriff "Gericht" nicht zwangsläufig eine Kollegialbehörde bedeutet, sondern lediglich, dass die Kantone eine Gerichtsbehörde bestimmen müssen, deren Entscheidung mit Beschwerde angefochten werden kann. Gemäß Art. 4 Abs. 1 ZPO können die Kantone die zuständige Gerichtsbehörde frei bestimmen.

Die Ernennung eines Sachverständigen ist eine Beweisanordnung, die auch von einem delegierten Richter erlassen werden kann, einschließlich der Ablehnung der von einer Partei vorgebrachten Ablehnungsgründe. Wenn eine Kollegialbehörde zuständig…