Erwägungen

Am 30. September 2019 erhob die A.-Foundation beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Bank [B. AG] auf Zahlung von CHF 100'000.- nebst Zins. Die Bank [B. AG] beantragte, das Verfahren auf die Frage der abgeurteilten Sache zu beschränken. Das Handelsgericht wies dieses Gesuch ab, woraufhin die Bank [B. AG] beantragte, auf die Klage sei aufgrund abgeurteilter Sache nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Bank [B. AG] machte geltend, das Bezirksgericht Zürich habe mit Urteil vom 29. März 2016 bereits rechtskräftig über die identische Klage entschieden, als die C. GmbH mit Teilklage vom 29. Januar 2014 den von der A.-Foundation behaupteten Anspruch gegen die Bank [B. AG] geltend gemacht hatte. Das Handelsgericht trat daraufhin gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO auf die Klage nicht ein, da eine abgeurteilte Sache vorliege.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei einer Teilklage, mit der nur ein betragsmässig beschränkter Teil einer Gesamtforderung geltend gemacht wird, die rechtskräftige Abweisung der Teilklage grundsätzlich ausschliesst, dass die klagende Partei später einen weiteren Teilbetrag derselben Forderung einklagt. Dies ergibt sich daraus, dass das Gericht bei Abweisung einer solchen Teilklage die gesamte von der…