Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , erstattete am 17. Januar 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen versuchter Nötigung, evtl. Gefährdung des Lebens und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Die Strafanzeige basierte auf einem Vorfall vom 24. Dezember 2019, bei dem ein schwarzer Kombi mit dem Kennzeichen xxx an ihr vorbeigedonnert war, als sie mit ihren beiden Hunden die Hauptstrasse vor ihrer Liegenschaft in [U.] überquerte. Die Beschwerdeführerin trug eine Bodycam an ihrer Jacke und filmte das Ereignis. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die Hand, und die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde ab.

Die Beschwerdeführerin führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2020 sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sie beantragte auch die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht als Privatklägerin legitimiert ist, da sie nicht darlegte, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin machte geltend, aufgrund des Vorfalls vom 24. Dezember 2019 habe sie medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen und verlange Ersatz für den dadurch entstandenen finanziellen Schaden sowie eine Genugtuung.

Das Bundesgericht befand, dass eine Genugtuung nur geschuldet ist, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin machte zwar geltend, das Ereignis vom 24. Dezember 2019 habe schwerwiegende Folgen gezeitigt, aber es genügt nicht, dass die Folgen des Ereignisses aus Sicht des Betroffenen schwer wiegen. Vielmehr muss die Persönlichkeitsverletzung auch objektiv als schwer qualifizieren.

Das Bundesgericht prüfte…