Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, [A.A.] und [B.A.] , sind Eigentümer einer Liegenschaft, die sie zusammen bewohnen. Der Nachbar, [C.] , ließ am 16. Juni 2018 die auf der Grenze der beiden Grundstücke befindliche Hecke zurücksetzen. Die Hecke steht im Miteigentum der beiden Parteien. Die Beschwerdeführer stellten Strafantrag gegen [C.] und weitere Beteiligte wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren ein, und die Beschwerdeführer führten Beschwerden gegen diese Entscheide.

Die Beschwerdeführer konstituierten sich als Zivil- und Strafkläger und beanspruchten Schadenersatz und Genugtuung. Sie machten geltend, dass die Einstellung des Strafverfahrens ihre Eigentums- und Hausrechte gefährde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführer in ihrer Rolle als Zivilkläger vor Bundesgericht rechtsmittelbefugt sind. Das Gericht beurteilt die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition.

Das Bundesgericht führte aus, dass die Beschwerdeführer als Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse haben, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Die Privatklägerschaft hat ein solches Interesse, wenn der angefochtene Entscheid die Beurteilung ihrer Zivilansprüche beeinflussen kann.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführer nicht dargetan haben, inwiefern die Einstellung des Strafverfahrens ihre Zivilansprüche beeinflussen würde. Die…