Erwägungen

Die in Frankreich wohnhaften Eheleute X. unterhielten eine Freundschaft mit A., dem für die Kundenakquisition zuständigen Mitarbeiter der Bank Y. Im August 1981 baten die Eheleute X. A., ein gemeinsames Konto/Depot bei der Bank zu eröffnen. 1987 wollte X. zwei Forderungen von je 500'000 FF auf sein Konto einziehen. Um die Transaktion geheim zu halten, riet ihm A., die Vermögenswerte auf ein Durchlaufkonto überweisen zu lassen, das angeblich als internes Konto der Bank verwendet wurde. Die Gelder wurden jedoch nie auf das Konto der Eheleute X. gutgeschrieben. Erst 1996 stellten sie fest, dass sie nur ein geringes Guthaben auf ihrem Konto hatten. 2002 ließ X. der Bank eine Zahlungsaufforderung über 250'000 Franken zustellen, der widersprochen wurde. Das Kantonsgericht Wallis wies den Antrag ab und gab der von der Bank erhobenen Einrede der Verjährung statt. X. legte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht ging zunächst davon aus, dass der angefochtene Entscheid ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG war und die Beschwerde grundsätzlich zulässig war.

In Bezug auf das anwendbare Recht kam das Bundesgericht zum Schluss, dass mangels Rechtswahl nach Art. 117 Abs. 1 IPRG Schweizer Recht galt, da die charakteristische Leistung bei der in der Schweiz ansässigen Bank lag.

Hinsichtlich der Verjährung vertrat das Bundesgericht die Auffassung, dass der Anspruch des Auftraggebers…