Erwägungen

Arnold Müller erlitt am 2. Mai 1976 einen Unfall, für den die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 22. November 1976 ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannte, die Geldleistungen aber im Sinne von Art. 91 KUVG wegen einer Prädisposition um 50% kürzte. Die Verfügung wurde dem Vertreter des Versicherten, dem Schweizerischen Beobachter, am 23. November 1976 eröffnet.

Am 24. Mai 1977 beschwerte sich das Advokaturbüro X. im Auftrag von Arnold Müller beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern gegen die Kürzungsverfügung. Das Verwaltungsgericht trat jedoch mit Entscheid vom 8. Juli 1977 auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein.

Gegen diesen Entscheid liess Arnold Müller rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Rückweisung zur materiellen Beurteilung beantragen.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass der von der Vorinstanz gezogene Umkehrschluss aus Art. 20 Abs. 1 VwVG über den Gesetzeswortlaut hinausgeht und nirgends eine Stütze findet. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber eine von den Normen des übrigen Bundesrechts abweichende Ordnung aufstellen und zum Ausdruck…