Erwägungen

Am 16. Januar 2012 überwies die A. AG der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Betrag von Fr. 77'947'760.- zur Bezahlung der Schweizer Mineralölsteuer. Einige Tage später beantragte die A. AG die Nachlassstundung, die am 27. Januar 2012 provisorisch und am 27. März 2012 definitiv bewilligt wurde. Die Liquidatoren der A. AG in Nachlassliquidation verlangten am 19. Dezember 2014 und 17. Februar 2015 von der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Rückzahlung der im Januar 2012 bezahlten Mineralölsteuern und erhoben am 18. Februar 2015 paulianische Anfechtungsklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft beim Obergericht des Kantons Bern.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Schweizerischen Eidgenossenschaft gutgeheissen und den Zwischenentscheid des Obergerichts des Kantons Bern, mit welchem es seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Anfechtungsklage bejaht hatte, aufgehoben. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden. Sie fällt jedoch nicht unter die "Klagen gegen den Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, für welche eine einzige kantonale Instanz zuständig ist.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Anfechtung ein im Dienst der Gläubigergleichbehandlung stehendes Instrument ist, bei dem es darum geht, aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäussertes Substrat wieder der Vollstreckung zuzuführen. Allein Art. 285 ff. SchKG stellt die Grundlage dar, um die Exekutionsrechte der Gläubiger wiederherzustellen, indem die Haftung aus einem besonders gearteten Tatbestand (obligatio ex lege)…