Art. 8 ZPO

Direkte Klage beim oberen Gericht

1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
2 Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz. Es ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage
    · 03.05.2022 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern
    · 12.06.2017 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit
    · 10.02.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Forderung
    LI210001
    · 06.12.2024 · 0 Zitierungen
  • Fehlende Passivlegitimation der Beklagten; keine Zustimmung zu einem Parteiwechsel.
    SR.2023.00003
    · 26.11.2024 · 0 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2024.12
    ZOR.2024.12
    · 29.08.2024 · 0 Zitierungen

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