Art. 8 ZPO
Direkte Klage beim oberen Gericht
1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
2 Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz. Es ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage3 Zitierungen
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2Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern0 Zitierungen
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3Vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Forderung0 ZitierungenLI210001· 06.12.2024 · 0 Zitierungen
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Fehlende Passivlegitimation der Beklagten; keine Zustimmung zu einem Parteiwechsel.0 ZitierungenSR.2023.00003· 26.11.2024 · 0 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer — ZOR.2024.120 ZitierungenZOR.2024.12· 29.08.2024 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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