Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (Mutter) erstattete am 15. Oktober 2010 Strafanzeige gegen den Vormund ([Y.] ) und die zuständige Person der Schutzaufsicht ([Z.] ) wegen Aussetzung (Art. 127 StGB) und schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) zum Nachteil ihres Sohnes [W.] (geboren am 22. September 1977). Sie warf den beiden vor, sich nicht hinreichend um ihren Sohn gekümmert zu haben, insbesondere indem der Vormund ihm im Januar 2001 die Wohnung entzogen habe, was zu schwerwiegenden körperlichen und psychischen Gesundheitsschäden geführt habe. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihr die Stellung als Privat- oder Nebenklägerin zu gewähren.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 24. Januar 2011 ein, da die genannten Straftatbestände weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht erfüllt seien. Die Einstellungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin nicht zugestellt, da die Staatsanwaltschaft sie nicht als Privatklägerin qualifizierte.
Gegen die Einstellungsverfügung reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern ein. Mit Beschluss vom 25. Januar 2012 trat das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein, da die Beschwerdeführerin nicht als Geschädigte zu qualifizieren sei und somit keine Parteistellung habe.
Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin am 31. Januar 2012 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Sie beantragte, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben, ihr die Stellung als Privatklägerin zu gewähren und die Einstellungsverfügung zu eröffnen. Zudem verlangte sie die Wiederaufnahme der Untersuchung. Das Obergericht des Kantons Luzern beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die weiteren Verfahrensbeteiligten ([Y.] , [Z.] und die Staatsanwaltschaft) liessen sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG. Die Einstellungsverfügung datierte vom 24. Januar 2011, weshalb die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Anwendung fand. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Obergericht habe durch den Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt. Das Bundesgericht bestätigte, dass sie berechtigt sei, diese Rüge zu erheben, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe (Art. 89 Abs. 1 BGG). Der Streitgegenstand beschränkte sich jedoch auf die Frage der Verletzung von Bundesrecht, nicht auf die Wiederaufnahme der Untersuchung.
2. Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin machte geltend, durch die Handlungen und Unterlassungen der für die Vormundschaft und Schutzaufsicht zuständigen Personen selbst schwer getroffen worden zu sein. Sie argumentierte, dass sie aufgrund dieser indirekten Betroffenheit Anspruch auf die Stellung als Privatklägerin habe und über die Möglichkeit der Privatklägerschaft hätte informiert werden müssen.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Parteistellung im Strafverfahren gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO an die Parteistellung geknüpft ist. Partei ist insbesondere die Privatklägerschaft, die gemäss Art. 104 StPO die geschädigte Person umfasst, die sich am Strafverfahren beteiligen möchte (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Bei Delikten, die Individualrechtsgüter schützen, ist dies in der Regel der Träger des geschützten Rechtsguts. Im vorliegenden Fall betrafen die Vorwürfe der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und der Aussetzung (Art. 127 StGB) den Sohn der Beschwerdeführerin, nicht sie selbst. Eine indirekte Betroffenheit der Beschwerdeführerin machte sie nicht zur Trägerin der geschützten Rechtsgüter.
3. Keine Beschwerdelegitimation als Angehörige des…