Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, wurde von den österreichischen Justizbehörden wegen Vermögensdelikten verfolgt. Das Bundesamt für Justiz (BJ) ordnete die provisorische Auslieferungshaft an und bewilligte später die Auslieferung an Österreich. Der Beschwerdeführer erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid und beantragte die Abweisung des Auslieferungsersuchens und die unverzügliche Haftentlassung.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass das Ersuchen offensichtliche Fehler und Widersprüche enthalte und dass er für den fraglichen Deliktszeitraum ein Alibi habe. Er berief sich auch auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK und seines grundrechtlich geschützten Anspruches auf Familienleben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Auslieferungsvoraussetzungen und stellte fest, dass die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Republik Österreich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EAUe) und dem schweizerischen Landesrecht erfolgt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Auslieferungsentscheid des BJ nicht zu beanstanden ist und die Auslieferungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Das Gericht wies auch die Rüge des Beschwerdeführers zurück, dass das Ersuchen offensichtliche Fehler und Widersprüche enthalte. Es stellte fest, dass die Angaben im Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen, zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen.

Das Gericht prüfte auch den Alibibeweis des Beschwerdeführers und stellte fest, dass dieser nicht liquide ist. Es kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern es ausgeschlossen wäre, dass er zwischen Anfang und Mitte Februar 2003 für einige Tage in sein Heimatland gereist sein könnte.

Das Gericht wies auch…