Sachverhalt
In dieser Angelegenheit hatte A B ein zeitlich begrenztes Kaufrecht an einer Immobilie eingeräumt. Nach dem Tod von A wollte B sein Kaufrecht ausüben, aber die Erben von A weigerten sich, ihm das Eigentum zu übertragen. B erhob daraufhin Klage auf Feststellung seines Eigentumsrechts an der Liegenschaft. Das Bezirksgericht wies den Antrag von B ab und ordnete die Löschung des Kaufrechts im Grundbuch an. B und X, ein Nebenintervenient, legten gegen diese Entscheidung Berufung beim Aargauer Kantonsgericht ein, das die Berufung ebenfalls abwies. Das Kantonsgericht war der Ansicht, dass das Kaufrecht nicht wirksam im Grundbuch eingetragen worden sei, da dies erst nach dem Tod von A erfolgt sei, und dass die Vollmacht von A nicht ordnungsgemäß beglaubigt worden sei, was den Vertrag nach kantonalem Recht nichtig mache.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass das kantonale Recht die Gültigkeit eines formgebundenen Vertrags nicht von der Beglaubigung einer Tatsache abhängig machen kann, die nach Bundesrecht keiner besonderen Form bedarf. Im vorliegenden Fall sieht das Bundesrecht keine Sonderform für die Erteilung einer Vollmacht vor, die daher auch…