Sachverhalt

Die Islamische Republik Iran hat am 12. Mai 1981 eine Pfändung (Nr. 381 SQ 276) der Vermögenswerte von Universal Oil Trade Inc. (UOT) sowie der auf den Namen von Ahmed Heidari und Ahmad Sarakbi bei der Compagnie Financière Méditerranéenne COFIMED S.A. eingetragenen Vermögenswerte erwirkt. Am 9. Dezember 1988 hat die American Express Bank eine Pfändung (Nr. 288 SQ 680) der von Ahmed Heidari bei der Betreibungsämtern Genf und der SBG gehaltenen Vermögenswerte erwirkt. Die American Express Bank hat das Pfändungsprotokoll angefochten, das vorsah, dass die Umwandlung der Pfändung Nr. 381 SQ 276 in eine endgültige Pfändung die Vollstreckung der anderen Pfändungen, insbesondere jener gegen Heidari, aufheben würde. Die American Express Bank beantragte, dass sie vorläufig gemäß Art. 281 Abs. 1 SchKG an der Pfändung teilnehmen kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Pfändung keine eigentliche Vollstreckungsmassnahme darstellt und keine materiellrechtlichen Privilegien begründet. Die Pfändung hat einen ausgesprochen vorläufigen Charakter und verleiht dem betreibenden Gläubiger nicht das Vorrecht, aus dem Erlös des Verkaufs der unter Beschlag genommenen Vermögenswerte vorzugsweise befriedigt zu werden.

Wenn zwei Pfändungen miteinander konkurrieren, kann der Gegenstand der Massnahme, die der zweite Gläubiger erwirkt hat, nicht durch analoge Anwendung von Art. 110 Abs. 3 SchKG auf den Teil der bereits gepfändeten Vermögenswerte reduziert werden, der nach der Befriedigung des ersten Gläubigers übrig bliebe. Der erste…