Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [D. AG] , hatte beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen [A.] anhängig gemacht. Nach einer erfolglosen Vergleichsverhandlung und Einreichung von Replik und Duplik beantragte die [D. AG] die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Das Handelsgericht ordnete daraufhin an, dass die Hauptverhandlung am 7. April 2020 im Rahmen einer Videokonferenz stattfinden solle. Die [D. AG] widersprach dieser Anordnung und beantragte die Absage und Verschiebung der Hauptverhandlung, was jedoch abgelehnt wurde. Die Hauptverhandlung fand daraufhin ohne die Teilnahme der [D. AG] statt, und das Handelsgericht hiess die Klage vollumfänglich gut.

Die [D. AG] erhob Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer rechtskonformen Hauptverhandlung. Die Beschwerdegegnerin, [A.] , verzichtete auf eine Vernehmlassung und stellte keine Anträge.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Durchführung der Hauptverhandlung via Videokonferenz zulässig war. Es stellte fest, dass die Zivilprozessordnung (ZPO) die Hauptverhandlung als mündliche Verhandlung im Gerichtssaal bei physischer Anwesenheit der Parteien und der Gerichtsmitglieder konzipiert. Die ZPO sieht zwar die Aufzeichnung von Verhandlungen mittels Video oder anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln vor, jedoch nicht die Durchführung einer Hauptverhandlung via Videokonferenz.

Das Bundesgericht befand, dass die Vizepräsidentin des Handelsgerichts nicht befugt war, die Durchführung der Hauptverhandlung via Videokonferenz anzuordnen, da dies keine gesetzliche Grundlage hat. Es wies darauf hin, dass die ZPO den Einsatz technischer Hilfsmittel regelt, jedoch keine Handhabe bietet, eine Partei zur Teilnahme an einer via Videokonferenz durchgeführten Hauptverhandlung zu verpflichten.

Das Bundesgericht stellte auch fest, dass die COVID-19-Verordnung Justiz…