Art. 235 ZPO
1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
- a. den Ort und die Zeit der Verhandlung;
- b. die Zusammensetzung des Gerichts;
- c. die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
- d. die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
- e. die Verfügungen des Gerichts;
- f. die Unterschrift der protokollführenden Person.
2 Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
3 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Protokollierungspflicht für Augenscheine im Verwaltungsjustizverfahren (Art. 29 Abs. 2 BV)3 Zitierungen
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2Hauptverhandlung; Videokonferenz1 Zitierungen
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3Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Patentverletzung; vorsorgliche Massnahmen17 Zitierungen
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9 Zitierungen04.01.2017 · 9 Zitierungen
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Forderung4 ZitierungenBEZ.2017.4· 19.06.2017 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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