Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [A.] und der Beschwerdegegner [B.] waren verheiratet und haben sich im Jahr 2013 scheiden lassen. Im Rahmen der Scheidung musste die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge geregelt werden. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat den Betrag von Fr. 13'670.86 zu Lasten des Vorsorgekontos von [B.] auf das Vorsorgekonto von [A.] bei der [C.] Pensionskasse überwiesen.

[A.] hat Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, die Sache zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass die Vorinstanz die Höhe der zu teilenden Austrittsleistung falsch berechnet hat und dass die Barauszahlung der Austrittsleistung bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch [B.] nicht berücksichtigt wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und den Betrag von Fr. 13'670.86 vom 15. August bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 %, vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 %, ab 1. Januar 2016 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,25 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,25 % zu verzinsen.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Vorinstanz die Höhe der zu teilenden Austrittsleistung korrekt berechnet hat und dass die Barauszahlung der Austrittsleistung bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch [B.] nicht zu berücksichtigen ist, da sie rechtmässig erfolgt ist und nicht mehr im aktuell gebundenen…