Sachverhalt

Parteien:

  • [A.] (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg,
  • [B.] (Beschwerdegegner), Erbschaftsamt Baar, in seiner Eigenschaft als Erbschaftsliquidator gemäss Art. 595 ZGB des Nachlasses der am 29. August 2017 verstorbenen [C.] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten.

Sachverhalt:

  • [A.] wurde 2007 zur Beirätin von [C.] ernannt und erhielt eine Generalvollmacht.
  • 2008 wurde ein Amtsenthebungsgesuch gegen [A.] gestellt, und 2011 wurde sie ihres Amtes enthoben.
  • [A.] klagte 2015 auf Zahlung von Fr. 47'639.55 zzgl. Zins, was [C.] abwies und Widerklage erhob.
  • Nach dem Tod von [C.] wurde das Erbschaftsamt Baar als Erbschaftsliquidator eingesetzt.
  • Das Kantonsgericht wies die Klage ab und auferlegte [A.] Gerichtskosten und Parteientschädigungen.
  • Das Obergericht des Kantons Zug trat auf die Berufung von [A.] nicht ein und wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
  • [A.] reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein, die teilweise aufschiebende Wirkung erhielt.

Erwägungen

Die Beschwerde betrifft die Abweisung der Berufung durch das Obergericht des Kantons Zug wegen unzureichender Begründung. Das Bundesgericht prüft, ob die Berufungsschrift die Anforderungen an eine hinreichende Begründung erfüllt.

Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass die Berufung nicht hinreichend begründet sei. Die Berufungsbegründung ist eine Prozessvoraussetzung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin muss aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist. Dies erfordert eine genaue und eindeutige Begründung, die sich auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezieht.

Die Beschwerdeführerin nannte zahlreiche Stellen ihrer Berufungsschrift, die den Begründungsanforderungen genügen sollten. Jedoch begnügte sie sich oft mit pauschalen Verweisen…