Sachverhalt

Parteien:

  • [A. GmbH] (Beschwerdeführerin, Unternehmerin)
  • [B.B.] und [C.B.] (Beschwerdegegner, Besteller)

Sachverhalt:

  • Im Oktober 2010 wurde ein Werkvertrag über Holzbauarbeiten geschlossen, mit einem vereinbarten Werklohn von Fr. 372'045.85.
  • Die Unternehmerin stellte im Juli 2011 eine Schlussrechnung über Fr. 496'429.--, wobei nach Abzug von Akontozahlungen ein Betrag von Fr. 179'930.-- ausstand.
  • Die Besteller leisteten eine weitere Zahlung von Fr. 56'000.--, wobei ein Mehrbetrag von Fr. 126'407.-- unbeglichen blieb.
  • Die Unternehmerin beantragte die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, welches später definitiv bestätigt wurde.
  • Die Unternehmerin klagte auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und Zahlung des ausstehenden Werklohns.
  • Das Kreisgericht St. Gallen verpflichtete die Besteller zur Zahlung von Fr. 126'407.-- und wies die Widerklage der Besteller teilweise gut.
  • Das Kantonsgericht St. Gallen hob den Entscheid teilweise auf und verpflichtete die Unternehmerin zur Zahlung von Fr. 24'542.60 an die Besteller.

Hauptstreitpunkte:

  • Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens für die Leistungsklage.
  • Anwendbarkeit der Ungewöhnlichkeitsregel auf Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118.
  • Anwendbarkeit von Art. 10 Ziff. 3 des Werkvertrags und Vorliegen einer Duldungsvollmacht.

Erwägungen

Die Vorinstanz trat nicht auf die Leistungsklage der Beschwerdeführerin ein, da diese kein Schlichtungsverfahren durchlaufen hatte. Gemäß Art. 198 lit. h ZPO ist ein Schlichtungsverfahren erforderlich, es sei denn, das Gericht hat eine Frist für die Klage gesetzt. Die Vorinstanz argumentierte, dass diese Ausnahme nur für die Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gelte, nicht jedoch für die Leistungsklage. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung und wies darauf hin, dass die Liste der Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren abschließend sei und keine Klagenhäufung zulasse.

Die Vorinstanz verneinte die Anwendbarkeit von Art. 154 Abs. 3 SIA-Norm 118 aufgrund der Ungewöhnlichkeitsregel. Diese Regel besagt, dass ungewöhnliche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gelten, wenn die schwächere Partei nicht gesondert…