Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerin: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Süsskind
- Beschwerdegegnerin: Caisse de pension [X.] , vertreten durch Rechtsanwälte Kurt Blickenstorfer und Daniel Jud
Sachverhalt:
- [B.] sel. war bei der Pensionskasse berufsvorsorgeversichert und verstarb am 13. Dezember 2014.
- Die Pensionskasse zahlte der Schwester des Verstorbenen, [A.] , ein Todesfallkapital von Fr. 642'787.60 aus.
- Die Lebensgefährtin des Verstorbenen erhob Klage und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verurteilte die Pensionskasse, der Lebenspartnerin den Betrag zu bezahlen.
- Die Pensionskasse forderte [A.] auf, das erhaltene Todesfallkapital zurückzuzahlen und leitete mehrere Betreibungen ein.
- Mit Klage vom 20. März 2020 beantragte die Pensionskasse, [A.] zur Zahlung des Betrags nebst Zinsen zu verpflichten.
- Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verpflichtete [A.] zur Zahlung von Fr. 642'787.60 nebst Zinsen zu 5 % seit 7. April 2016.
Beschwerde:
- [A.] beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht.
- Eventualiter verlangte sie, dass der Pensionskasse kein Verzugszins zugesprochen werde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und wendet das Recht von Amtes wegen an. Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, und kann diesen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.
Die Pensionskasse ist eine registrierte, umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die im Rahmen der Kaskadenordnung von Art. 20a BVG reglementarische Hinterlassenenleistungen für bestimmte begünstigte Personen vorsieht. Nach Art. 20 Abs. 2 lit. c des Reglements sind natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Todes von der aktiven versicherten Person unterstützt wurden, oder die Person, die mit der verstorbenen Person eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat, anspruchsberechtigt auf das Todeskapital. Bei deren Fehlen sind die Geschwister der verstorbenen Person anspruchsberechtigt.
Das Bundesgericht prüft, ob die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach für die Rückforderung Art. 35a BVG massgebend sei, bundesrechtskonform ist. Nach Art. 35a BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht trifft den Leistungsbezüger, gegebenenfalls seinen gesetzlichen Vertreter, und im Fall des Todes seine Erben.…