Sachverhalt

Parteien:

  • [A.] Limited (Klägerin, Beschwerdeführerin), eine nach britischem Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in [U.] , die Motorfahrzeuge herstellt.
  • [B. AG] (Beklagte, Beschwerdegegnerin), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [V.] , die chemische und chemisch-technische Erzeugnisse herstellt und vertreibt, insbesondere aus polymeren Werkstoffen für den Fahrzeugbau.

Sachverhalt:

  • Die Beklagte hat die Marke Nr. 728 755 für verschiedene Produkte registriert.
  • Die Klägerin beabsichtigt die Verwendung eines ähnlichen Zeichens für Geländewagen in der Schweiz und hat beim IGE ein Markeneintragungsgesuch gestellt, wogegen die Beklagte Widerspruch erhoben hat.
  • Die Klägerin beantragte dem Handelsgericht des Kantons Bern, festzustellen, dass die Marke der Beklagten nichtig ist.
  • Das Handelsgericht wies die Klage ab, da die Marke der Beklagten nicht dem Gemeingut angehöre und deren Eintragung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.
  • Die Klägerin reichte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, die von der Beklagten abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist. Es geht um eine Zivilrechtsstreitigkeit in Anwendung des MSchG, für die eine einzige kantonale Instanz vorgesehen ist. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unabhängig vom Streitwert zulässig.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente oder die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es prüft eine qualifizierte Rügepflicht hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur, wenn diese präzise vorgebracht und begründet worden ist.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das streitgegenständliche Zeichen gemäss Art. 2 lit. a…