Sachverhalt
Die Vermieterin (Beschwerdeführerin) und die Mieterin (Beschwerdegegnerin) streiten seit Jahren um die Beendigung der Miete von Ladenflächen an der [X.] strasse 75/77/79 in Zürich per 31. Januar 2014 sowie um die Verlängerung des Mietverhältnisses. In diesem Kontext führten sie mehrere Gerichtsverfahren, darunter ein Erstreckungsverfahren (MB140015) vor dem Mietgericht Zürich, in dem die Mieterin die Verlängerung des Mietverhältnisses begehrte. Die Vermieterin reichte in diesem Verfahren am 1. September 2014 eine Klageantwort ein und beantragte unter anderem die Anpassung des Mietzinses für die Liegenschaften ab 1. Februar 2014 bis zur vollständigen Rückgabe der Mietobjekte auf jährlich CHF 22'130'070.--. Später zog sie diesen Antrag nach Eintritt der Fortführungslast zurück.
Am 15. September 2021 klagte die Vermieterin vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Mieterin auf Zahlung von Fr. 44'805'529.-- zuzüglich Zins. Sie verlangte die Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die Verkaufsfläche ab 1. Februar 2014 und dem bisher geleisteten Entgelt. Die Mieterin beantragte, auf die Klage nicht einzutreten, mit der Begründung, das Handelsgericht sei sachlich nicht zuständig und es liege eine abgeurteilte Sache vor. Das Handelsgericht trat mit Beschluss vom 22. März 2022 auf die Klage nicht ein, da es die negative Rechtskraftwirkung des Erstreckungsverfahrens MB140015 bejahte. Die Vermieterin erhob dagegen Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellt fest, dass der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen offensteht. Sodann geht es auf die Rüge der Vermieterin ein, das Handelsgericht habe zu Unrecht die Prüfung seiner sachlichen Zuständigkeit unterlassen und stattdessen den Einwand der abgeurteilten Sache vorgezogen. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Prüfung der Prozessvoraussetzungen, insbesondere der sachlichen Zuständigkeit, vor der Beurteilung der materiellen Rechtskraft erfolgen muss. Ein Gericht darf nicht über eine Sache urteilen, wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, und die Prüfung dieser Voraussetzungen hat von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 60 ZPO).
Hinsichtlich der materiellen Rechtskraft (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) führt das Bundesgericht aus, dass diese nur dann zur Unzulässigkeit einer Klage führt, wenn der Streitgegenstand identisch ist. Die Identität des Streitgegenstands beurteilt sich nach den Klageanträgen und dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt. Im vorliegenden Fall hat die Vermieterin im Erstreckungsverfahren MB140015 zwar eine Anpassung des Mietzinses verlangt, jedoch nicht die konkrete Zahlung eines Geldbetrags für die bereits erfolgte Nutzung der Mietobjekte. Die heutige Klage auf Zahlung von Fr. 44'805'529.-- basiert auf neuen Tatsachen, nämlich der tatsächlichen Nutzung der Mietobjekte bis zur Rückgabe im Februar 2020, und ist daher nicht von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst. Die Vorinstanz hat den Kreis der von der negativen Rechtskraftwirkung erfassten Klagen zu weit gezogen.
Das Bundesgericht betont ferner, dass die Frage, ob der Rückzug des Begehrens im…