Sachverhalt
Die Klägerin ([A.] Ltd, englische limited company, Herstellerin von Kautschuk- und Plastikprodukten) und die Beklagte ([B. GmbH] & Co. KG, deutsche Kommanditgesellschaft, Anlagenbauerin für die Kunststoffindustrie) schlossen im Oktober/November 2014 einen Werkvertrag über die Herstellung und Lieferung einer SMC-Harzmattenanlage (Sheet Moulding Compound) mit UV-Aushärtung zum Preis von EUR 793'470.--. Die Zahlung war in Raten vereinbart (45 % bei Bestellung, 45 % nach der Vor-Abnahme vor Verschiffung, 10 % nach Unterzeichnung des finalen Abnahmeprotokolls). Die Klägerin bezahlte die erste Rate von EUR 357'001.50.
Im April 2015 fanden die vertraglich vorgesehenen 'wet pre-acceptance trials' statt; die Produkte entsprachen den Spezifikationen nicht. Die Klägerin sah darin einen Verzug nach Art. 102 ff. OR bzw. eine vertragswidrige Verspätung nach Art. 366 Abs. 1 OR und trat vom Vertrag zurück. Die Beklagte führte das Scheitern auf das von der Klägerin gelieferte untaugliche Harzrezept zurück.
Die Klägerin klagte am 4. März 2016 beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Rückerstattung der Anzahlung und Schadenersatz. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage auf Werklohn, Mehraufwand, Ersatzvornahme-, Lagerkosten und Schadenersatz von insgesamt EUR 597'934.15. Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 9. Mai 2019 ab und sprach der Beklagten lediglich EUR 4'043.08 zu. Das Bundesgericht hob dieses Urteil mit Urteil 4A_298/2019 vom 31. März 2020 teilweise auf und wies die Sache zurück; die Weigerung der Beklagten, weiterzuarbeiten bzw. weitere Tests durchzuführen, sei nicht berechtigt gewesen, und die Klägerin habe analog Art. 366 Abs. 1 OR zurücktreten können.
Mit Urteil vom 12. Juli 2021 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 357'001.50 (Anzahlung), GBP 210'598.80, EUR 5'354.50 und Fr. 38'652.75 (Schadenersatz), je nebst Zins. Die Gerichtsgebühr setzte es auf Fr. 54'000.-- fest, die Kosten verteilte es im Verhältnis 1/3 zu 2/3 und sprach der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 17'500.-- zu.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 14. September 2021 beantragte die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, eventualiter die Abweisung im Umfang der Zusprechungen über GBP, EUR und Fr., subeventualiter Rückweisung sowie eine Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten. Die Klägerin beantragte Abweisung der Beschwerde. Die aufschiebende Wirkung wurde gewährt.
Hauptstreitpunkte vor Bundesgericht waren: die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids und das rechtliche Gehör; die Gültigkeit der Mahnung und des Rücktritts; die Schadenspositionen Fabrikhalle (Miete, Strom, Versicherung, Business Rates) und die Schadenminderungspflicht; die vorprozessualen Anwaltskosten; sowie Streitwert und Gerichtsgebühr.
Erwägungen
Gehörsverletzung und Bindungswirkung: Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beklagte verwechsle den Grund des Scheiterns der Tests (Tauglichkeit der Rezepte) mit ihrer erstellten Weigerung, weitere Tests durchzuführen bzw. weiterzuarbeiten. Eine erneute Anhörung nach dem Rückweisungsentscheid sei nicht erforderlich gewesen. Die Rüge zur angeblichen Datierung der Verweigerung auf den 15. Juli 2015 genüge den Rügeanforderungen nicht; eine Datierung sei im Rückweisungsentscheid auch nicht erfolgt.
Mahnung und Rücktritt: Eine Mahnung muss die geschuldete Leistung so bezeichnen, dass der Schuldner erkennt, was gefordert wird; die Auslegung erfolgt nach dem Vertrauensprinzip. Die erste Mahnung vom 24. Juni 2015 betraf nur einen nicht geschuldeten Vollendungstermin und konnte keine Verzugswirkung entfalten. Das Schreiben vom 2. September 2015 forderte jedoch zusätzlich ausdrücklich die Wiederaufnahme der Arbeiten und damit die geschuldete Leistung. Die Vorinstanz durfte es ohne Bundesrechtsverletzung so auslegen; die knappe Nachfrist von sieben Tagen musste der Beklagten dies verdeutlichen. Der Gläubiger kann eine neue Nachfrist ansetzen, solange er sein Wahlrecht nach Art. 107 OR nicht ausgeübt hat. Die Verhandlungen über das weitere Vorgehen stellen eine konkludente Verlängerung der Nachfrist dar und keine Ausübung des Wahlrechts. Die Rügen der Verletzung von Art. 107 ff. OR, Art. 2 ZGB und Art. 55 ZPO sowie von Treu und Glauben genügen den Begründungsanforderungen nicht bzw. gehen fehl. Der Rücktritt vom 10. September 2015 war damit gültig, und die Klägerin hat Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung von EUR 357'001.50.
Schadenersatz Fabrikhalle: Die Miete der Fabrikhalle ist adäquat auf den dahingefallenen Vertrag zurückzuführen. Die Klägerin musste für die Lieferung und Installation der Maschine bereit sein; eine Spekulation auf einen späteren Liefertermin war nicht geboten. Die Zeitspanne bis 25. Juli 2016 berücksichtigt Vorbereitungszeit und hypothetische Ersatzbeschaffung; das bestrittene tatsächliche Lieferdatum der Ersatzmaschine war dafür nicht entscheidrelevant, da keine Schadenersatzpflicht bis November 2016 zugesprochen wurde. Die Beweiswürdigung zur Nutzung der Halle (Fotos) und zur Schadenminderung (keine Weitervermietung bis August 2016 angemessen) ist nicht willkürlich; die Beklagte ergänzt den Sachverhalt unzulässig und setzt sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Versicherungskosten wurden zu Recht zugesprochen, da die pauschale Behauptung der Nichtbezahlung nicht genügt und die Halle über längere Zeit gemietet war. Zu den Business Rates: Die Bestreitung ist hinreichend erfolgt, da die Beklagte die Steuerpflicht und die Höhe in der Duplik ausdrücklich bestritten hat. Die Vorinstanz stützte sich jedoch zusätzlich auf Beweismittel (Website der britischen Regierung, Einschätzungen des Council), und die Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Insgesamt ist die Zusprechung der Mietnebenkosten und Steuern nicht bundesrechtswidrig.
Vorprozessuale…