Sachverhalt
Die Klägerin ([A.] , verstorben 2022; Erbin ist die [B.] -Stiftung als Beschwerdeführerin) kaufte 1995 über eine Gesellschaft zwei denkmalgeschützte Liegenschaften in London. Sie beauftragte die Beklagte Cccc[. AG] (Beschwerdegegnerin) mit der Instandstellung.
Am 11. November 2002 präsentierte die Beklagte das Projekt 'Quo Vadis?' mit einer Minimalvariante zu Fr. 3.5 Mio. und einer Komplettsanierung zu Fr. 10-14 Mio.; die Klägerin wählte die Komplettsanierung. Am 3. Januar 2003 schlossen die Parteien einen Totalunternehmervertrag (TUV), der die SIA-Norm 118 für anwendbar erklärte. Die Kosten wurden auf Fr. 10-14 Mio. geschätzt (Ziff. 4.1 TUV), ein Globalpreis von Fr. 2.2 Mio. wurde für Aufnahme, Planung und Projektierung sowie Sondierungen vereinbart (Ziff. 4.3 TUV).
Im Verlauf der Ausführung kam es zu mehreren Projektpräsentationen. Die Klägerin behauptete einen Globalpreis von Fr. 19 Mio., die Beklagte rechnete nach effektivem Aufwand ab. Die Klägerin anerkannte im Verfahren Fr. 19 Mio. Globalpreis und Fr. 475'157.-- für Zusatzaufträge, insgesamt Fr. 19'475'157.--, und bezahlte Fr. 28'475'157.--. Nach der Schlussabrechnung vom 26. April 2005 über Fr. 39'545'466.55 blieb ein offener Betrag von Fr. 11'070'309.55.
Das Bezirksgericht Maloja wies die Forderungsklage der Klägerin auf Fr. 9 Mio. ab und hiess die Widerklage der Beklagten teilweise gut. Das Kantonsgericht Graubünden wies die Forderungsklage am 9. November 2020 ab und sprach der Beklagten Fr. 6'362'352.32 nebst Zins zu. Es verneinte einen erstellten Globalpreis von Fr. 19 Mio. und einen Festpreis, ging von einem Circa-Preis von Fr. 10-14 Mio. aus und rechnete alles darüber Hinausgehende nach Aufwand (Art. 374 OR) ab. Mangels substanziierter Bestreitung seien Einzelforderungen als zugestanden anzusehen.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte die Klägerin die Abweisung der Widerklage bzw. Zahlung von Fr. 8'882'399.66 an sie. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
Erwägungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber nur präzise geltend gemachte Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für das erstinstanzliche Verfahren gilt die kantonale ZPO/GR, die nur auf Willkür geprüft wird (Art. 404 Abs. 1 ZPO); das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Bundesrecht. Die Sachverhaltsfeststellung ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür, Art. 105 Abs. 2 BGG) korrigierbar. Die Beschwerdeführerin missachtete die Begründungsanforderungen weitgehend und übte unzulässige appellatorische Kritik; die Ausschöpfung des Instanzenzuges fehlte in vielen Punkten.
Bei Pauschal- und Circa-Preisen trägt derjenige die Beweislast, der eine feste Übernahme bzw. einen Circa-Preis behauptet (Art. 8 ZGB). Bei beschränkten Preisabreden (Art. 42 SIA 118) ist die Beweislast für die Zuordnung der Leistungen zum Pauschal- bzw. Circa-Preis jener Partei aufzuerlegen, die daraus etwas zu ihren Gunsten ableitet. Die Klägerin, die die Überschreitung rügt, muss nachweisen, welche Leistungen vom Circa-Preis erfasst sind; die Beschwerdegegnerin muss nur Bestellungsänderungen beweisen, soweit die Leistungen des Circa-Preises insgesamt den Maximalbetrag übersteigen. Der Globalpreis von Fr. 19 Mio. wurde nicht bewiesen, weshalb nach Aufwand (Art. 374 OR) abzurechnen ist.
Zur Substanziierung gilt: Die Behauptungslast ist durch Art. 8 ZGB und bundesrechtliche Vorgaben begrenzt. Die Gegenpartei muss bestreiten, und Bestreitungen müssen so konkret sein, dass erkennbar ist, welche Behauptungen bestritten werden. Bei Bauabrechnungen muss der Besteller detailliert erklären, welche Positionen er nicht anerkennt. Die Klägerin hat in der Widerklageantwort keine weitere Substanziierung verlangt, obwohl sie erkennbar nicht in der Lage war, die Zuordnung vorzunehmen; damit blieb ihre Bestreitung unsubstanziiert. Der Verweis auf Art. 156 ZPO/GR ändert daran nichts. Die Auslegung des TUV nach dem Vertrauensprinzip ist Rechtsfrage, doch die Beschwerdeführerin zeigte die Zuordnung der Positionen zum Leistungsverzeichnis nicht auf. Die Vorinstanz begründete die Widersprüchlichkeit der…