Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Verkäuferin, Klägerin) und der Beschwerdegegner (Käufer, Beklagter) schlossen am 11. Februar 2017 einen Kaufsrechtsvertrag über den landwirtschaftlichen Betrieb [U.] (Grundstücke Nrn. uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz, Grundbuch [W.] ). Das befristete, übertragbare und vererbliche Kaufsrecht lief bis 31. Dezember 2023 und war unentgeltlich eingeräumt. Der Kaufpreis wurde auf Fr. 213'000.-- festgelegt und sollte durch Übernahme der auf dem Objekt lastenden Grundpfandschulden bezahlt werden. Zudem verpflichtete sich der Käufer zur Einräumung eines unentgeltlichen, lebenslänglichen Wohnrechts an der 4 ½-Zimmerwohnung im Wohnhaus Nr. ttt sowie an Gemeinschaftsräumen und Umschwung.

Für Fahrhabe und Inventar wurde ein separater Kaufvertrag vom 1. Februar 2017 abgeschlossen, dessen Kaufpreis im Betrag des Kaufsrechtsvertrags enthalten sein sollte. Am 3. April 2017 übernahm der Käufer die Grundpfandschulden; am 11. April 2017 bestätigte die Verkäuferin die vollständige Tilgung des Kaufpreises.

Mit Klage vom 20. März 2018 beim Bezirksgericht Willisau verlangte die Verkäuferin die Löschung der Vormerkung des Kaufsrechts, die Feststellung der Unverbindlichkeit des Inventarkaufvertrags wegen Übervorteilung und Irrtums, die Herausgabe des Inventars, die Räumung der Wohnung, Scheune und Remise sowie ein Fernhalteverbot unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. August 2019 ab. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte dies mit Urteil vom 26. März 2020: Es verneinte Handlungsunfähigkeit, Übervorteilung (Notlage, Unerfahrenheit, Ausbeutung nicht erwiesen; zudem Genehmigung), Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR und Sittenwidrigkeit nach Art. 20 OR. Ein Verkauf des Inventars sei ebenfalls nicht zu verneinen.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Mai 2020 beantragte die Verkäuferin die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils, eventualiter Rückweisung, und die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), ist aber an die Sachverhaltsfeststellungen gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind (Art. 105 BGG). Für Sachverhaltsrügen gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG.

Zur Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 16 ZGB) hielt das Bundesgericht fest, dass die Urteilsfähigkeit vermutet wird und wer sie bestreitet, die Schwächezustände nach Art. 16 ZGB und deren Auswirkungen beweisen muss, was auch die substanziierte Behauptung impliziert. Die Beschwerdeführerin hatte sich erst im Berufungsverfahren auf Abhängigkeit von der Familie des Beschwerdegegners berufen; ihre pauschalen Hinweise auf den Gesundheitszustand genügten nicht. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) und des Beweisführungsanspruchs (Art. 152 Abs. 1 ZPO) gingen ins Leere.

Zur Übervorteilung (Art. 21 OR) stellte das Bundesgericht klar, dass objektiv ein offenbares Missverhältnis und subjektiv eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit (Notlage, Unerfahrenheit oder Leichtsinn) sowie eine Ausbeutung kumulativ vorliegen müssen. Die Notlage verlangt eine starke Bedrängnis und eine objektiv vertretbare Güterabwägung; Verschulden an der Notlage ist unerheblich, doch fehlte hier eine Notlage wegen des angedrohten Tierhalteverbots aufgrund der zeitlichen Verhältnisse (mehr als drei Jahre zwischen Androhung und Verfügung). Die Rüge hiergegen wurde als verkennend des Begriffs abgewiesen.

Hinsichtlich der Unerfahrenheit rügte die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die Vorinstanz den Irrtumsaspekt unzutreffend mit der Unerfahrenheit vermischt habe. Die Rüge ist berechtigt, doch führt dies nicht zum Erfolg, weil die spezifische Unerfahrenheit in Bezug auf das konkrete Geschäft (landwirtschaftlicher Betrieb) nicht behauptet wurde; Unerfahrenheit in sozialversicherungsrechtlichen Belangen (Ergänzungsleistungen) ist unerheblich. Auch die…