Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Die Beschwerdeführerin ([A.] , Arbeitnehmerin) und die Beschwerdegegnerin ([B. AG] , Arbeitgeberin) streiten vor dem Arbeitsgericht Bülach um Lohnforderungen, Arbeitszeugnis und Herausgabe eines Notizbuches. Vorinstanz war das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.

Prozessverlauf: Am 10. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin Klage mit Forderungen von Fr. 9'781.-- nebst Zins (Streitwert Fr. 16'389.35). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Klageantwort vom 7. Januar 2020 Abweisung und erhob Widerklage in Form einer negativen Feststellungswiderklage, wonach keine Überzeitforderungen von Fr. 17'560.65 (2017) und Fr. 36'237.25 (2018) bestünden und die Betreibung über Fr. 45'650 aufzuheben sei.

Verfahrensart: Die Beschwerdegegnerin ersuchte um Behandlung im ordentlichen Verfahren bzw. Überweisung ans Kollegialgericht. Der Einzelrichter unterbreitete die Streitigkeit am 9. April 2020 dem Kollegialgericht gestützt auf § 25 GOG/ZH (nicht auf Art. 224 Abs. 2 ZPO); diese Verfügung blieb unangefochten.

Angefochtene Verfügung: Die Beschwerdeführerin beantragte einen Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO über die Zulässigkeit der Widerklage und die Verfahrensart. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 trat das Arbeitsgericht auf dieses Begehren nicht ein und überwies die Klagen ins ordentliche Verfahren; die Frage der Zulässigkeit der Widerklage sei im Endentscheid zu behandeln.

Kantonale Beschwerde: Die Beschwerdeführerin focht dies an mit dem Antrag, auf die Widerklage nicht einzutreten und die Klage im vereinfachten Verfahren zu belassen; eventualiter sei das Arbeitsgericht zum Zwischenentscheid anzuweisen. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 17. September 2020 nicht ein, da es sich um eine prozessleitende Verfügung handle, die nur bei drohendem nicht leicht wiedergutzumachendem Nachteil anfechtbar sei (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO), was es verneinte.

Anträge vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin verlangte Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, Nichteintreten auf die Widerklage und Anweisung, die Klage im vereinfachten Verfahren zu behandeln; eventualiter Rückweisung an das Arbeitsgericht, subeventualiter an das Obergericht. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung; die Beschwerdegegnerin beantragte Abweisung.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde: Das Obergericht entschied als letzte kantonale Instanz (Art. 75 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Der angefochtene Beschluss ist ein Vor- und Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Eine Beschwerde ist nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht; rein tatsächliche Nachteile wie Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügen nicht. Die Wahl der falschen Verfahrensart kann nach der Rechtsprechung einen solchen Nachteil bewirken.

Verfahrensart bei negativer Feststellungswiderklage: Nach Art. 224 Abs. 1 ZPO darf eine Widerklage nur erhoben werden, wenn sie der gleichen Verfahrensart unterliegt wie die Hauptklage. Eine Widerklage über Fr. 30'000.-- würde im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich nicht zulässig sein. Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn die beklagte Partei als Reaktion auf eine echte Teilklage eine negative Feststellungswiderklage erhebt (BGE 143 III 506); das Bundesgericht hat dies präzisiert auf Fälle, in denen die Teilklage eine Ungewissheit schafft, die eine Feststellungsklage im Sinne von Art. 88 ZPO rechtfertigt (BGE 145 III 299).

Zweck des vereinfachten Verfahrens: Das vereinfachte Verfahren soll einen beschleunigten Rechtsweg für Fälle mit kleinerem Streitwert, insbesondere im sozialen Privatrecht, bieten (BGE 146 III 297). Es unterscheidet sich vom ordentlichen Verfahren durch vereinfachte Formen, weitgehende Mündlichkeit und richterliche Hilfestellung (Art. 246 Abs. 1 ZPO).

Nachteil für die Beschwerdeführerin: Das Vorgehen des Arbeitsgerichts zwingt die Beschwerdeführerin, sich auf die Widerklage einzulassen, bevor deren Zulässigkeit geklärt ist, und ihre Hauptklage im ordentlichen Verfahren zu führen,…