Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang: Die Von Roll Holding AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) und die vonRoll infratec (investment) ag (Klägerin, Beschwerdegegnerin), beide Gesellschaften der Von Roll-Gruppe, streiten über die Verwendung des Zeichenbestandteils 'Von Roll'. Vorinstanz war das Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, das mit Urteil vom 4. Februar 2020 (ZKEIV.2019.1) die Klagebegehren guthiess.

Vertragliche Grundlage: Mit Kaufvertrag vom 9. April 2003 verkaufte die Von Roll Holding AG die Aktien der heutigen vonRoll infratec (holding) ag samt Beteiligungen. In Art. 14 wurde vereinbart, dass die Infratec-Gruppe berechtigt bleibt, den Firmenbestandteil 'Von Roll' mit individualisierendem Zusatz zu führen und 'Von Roll' im Zusammenhang mit Produkten zu verwenden. Die Von Roll Holding AG stimmte zu, dass VON ROLL INFRATEC, VON ROLL HYDROTEC und VON ROLL CASTING als Wort- und/oder Bildmarken geschützt werden. Im gerichtlichen Vergleich vom 7. September 2006 (Amtsgericht Thal-Gäu), der den Kaufvertrag 'bestätigt, präzisiert und ergänzt', wurde der Infratec-Gruppe das Recht eingeräumt, 'vonRoll' ausschliesslich mit den Zusätzen 'infratec', 'hydro', 'casting' und 'itec' als Firma und/oder Marke zu verwenden und schützen zu lassen; zudem wurden Zusätze wie 'hy', 'rohr', 'pipes', 'tubi', 'valves' etc. erlaubt. Nicht konforme Marken waren zu löschen.

Markenlage: Die Von Roll Holding AG ist Inhaberin der Wortmarken 'VON ROLL' (Nr. 539404 bzw. 305935) und 'VON ROLL ENERGY' (Nr. 622580). Die vonRoll infratec (investment) ag hinterlegte am 20. Oktober 2017 mehrere Wort-/Bildmarken (u.a. Nr. 716228 VONROLL CASTING, Nr. 718039 VONROLL HYDRO, Nr. 718040 VONROLL ITEC, Nr. 718512 und 718513 VONROLL INFRATEC), teils mit dem sog. Schachtdeckel-Logo. Die Von Roll Holding AG erhob sieben Widersprüche beim IGE; das Widerspruchsverfahren wurde auf unbestimmte Zeit sistiert.

Klagebegehren: Die Klägerin verlangte gerichtlich festzustellen, dass ihre Marken die Wortmarken der Beklagten nicht verletzen und diesen Marken der Eintragung nicht entgegenstehen (sieben Feststellungsbegehren). Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, eventualiter Rückweisung; die Vorinstanz hiess die Klage gut.

Vorbringen der Beschwerdeführerin: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO), Willkürverbot (Art. 9 BV), fehlendes Feststellungsinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 88 ZPO, Art. 52 MSchG), Verletzung von Art. 14 MSchG, fehlerhafte Vertragsauslegung (Art. 18 Abs. 1 OR, Art. 2 Abs. 1 ZGB) sowie Verletzung von Art. 3 MSchG durch Verkennung der Prioritätsrechte.

Erwägungen

Zulässigkeit und Kognition: Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen gegen einen oberen kantonalen Entscheid als einzige Instanz (Art. 72, 75 Abs. 2 lit. a, 74 Abs. 2 lit. b BGG) als gegeben an. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), unterliegt aber dem strengen Rügeprinzip; Grundrechtsrügen und Willkürrügen müssen präzise begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Sachverhalt ist bindend, sofern nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 1, 97 Abs. 1 BGG). Abweichende Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerde bleiben unbeachtet.

Gehörs- und Willkürrügen: Die Rüge der Gehörsverletzung wegen geringer Begründungsdichte, angeblich ignorierter Vorbringen und fehlender Beweisverfügung (Art. 154 ZPO) scheitert, da die Behörde nicht alle Parteistandpunkte widerlegen muss und die Begründung nachvollziehbar ist. Auch die Rügen zum Schachtdeckel-Logo und zur Beweiswürdigung erweisen sich als unbegründet: Die Beschwerdeführerin zeigt keine Willkür auf, sondern unterbreitet nur ihre eigene Sicht der Beweise.

Feststellungsinteresse (Art. 88 ZPO, Art. 52 MSchG, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO): Die Feststellungsklage setzt ein erhebliches schutzwürdiges Interesse voraus, das auch tatsächlicher Natur sein kann, wenn die Rechtsbeziehungen ungewiss sind und die Ungewissheit nicht mehr zumutbar ist. Die Feststellungsklage ist gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsklagen subsidiär. Das Widerspruchsverfahren beim IGE prüft den Zeichenkonflikt nur nach dem Register, vertragliche Ansprüche sind im Zivilprozess geltend zu machen. Die vertragliche Befugnis der Klägerin schliesst markenrechtliche Abwehransprüche des Lizenzgebers aus, es sei denn, der Lizenznehmer überschreitet den vertraglichen Umfang. Eine Leistungsklage auf Rückzug der Widersprüche oder auf Schadenersatz würde die Ungewissheit nicht beheben. Das Feststellungsinteresse ist daher zu bejahen.

Vertragsauslegung und Weiterbenutzungsrecht: Die Rüge der Verletzung von Art. 14 MSchG geht fehl, da die Zulässigkeit der…