Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Vater) wurde mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 6. März 2018 verpflichtet, für sein Kind (geb. 2015) bis zu dessen Volljährigkeit monatlich zwischen Fr. 550.-- und Fr. 2'715.-- Kindesunterhalt an die Kindsmutter zu bezahlen. Der begründete Entscheid wurde ihm am 12. März 2018 zugestellt.
Am 15. April 2018 erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Seine Rechtsbegehren lauteten auf Feststellung von Verfahrensfehlern, Neuberechnung des tatsächlichen Betreuungsunterhalts nach einem rechtskräftigen Entscheid zum persönlichen Verkehr, Bestreitung der Höhe des berechneten Unterhalts unter Anrechnung von geleisteten Zahlungen (Mietzahlungen, Übernahme von Hypothekarschulden) sowie Gewährung einer Möglichkeit zur detaillierten Stellungnahme und Beweisergänzung. Einen bestimmten Betrag nannte er nicht.
Das Obergericht trat mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 (ZVE.2018.27) auf die Berufung wegen mangelnder Bezifferung nicht ein.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Dezember 2018 an das Bundesgericht und beantragte die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung gemäss Art. 56 ZPO und zur Anweisung, seine Anträge zu stellen. Er rügte eine Verletzung von Art. 56 und Art. 296 ZPO (Offizialmaxime, Untersuchungsgrundsatz, Fragepflicht). Das Bundesgericht holte keine Vernehmlassungen ein.
Streitfrage: Ob das Obergericht auf eine unbezifferte Berufung im Kinderunterhaltsverfahren hätte eintreten müssen beziehungsweise ob es aufgrund der Untersuchungsmaxime oder der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) zur Klarstellung und Bezifferung hätte auffordern müssen.
Erwägungen
Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind daher zu beziffern. Dies ergibt sich auch aus Art. 315 Abs. 1 ZPO (Hemmung von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Umfang der Anträge) sowie aus Art. 312 und 313 f. ZPO, damit die Gegenpartei sich verteidigen und über Anschlussberufung entscheiden kann.
Die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts ändert am Erfordernis bezifferter Begehren nichts. Auch im Berufungsverfahren betreffend Kinderunterhalt sind bezifferte Anträge erforderlich.
Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Sammlung des Prozessstoffs, nicht die Einleitung und Beendigung des Verfahrens oder die Formulierung des Rechtsbegehrens. Sie begründet auch keine Pflicht des Gerichts, Parteien in prozessualen Fragen zu beraten. Aus der Untersuchungsmaxime kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Zu prüfen blieb, ob das Gericht unabhängig von der Untersuchungsmaxime nach Art. 56 ZPO verpflichtet war, auf das fehlende bezifferte Begehren hinzuweisen. Die gerichtliche Fragepflicht dient dazu, dass eine Partei wegen Unbeholfenheit nicht ihr Recht verliert, nicht aber dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat sie nur eine sehr eingeschränkte…