Sachverhalt

Die Parteien sind je zu 1/7 Miteigentümer des Grundstücks [O.] Gbbl. Nr. sss am [P.] in [Q.] , das mit sieben Doppel-Garagen überbaut ist. Oberhalb der Garagenboxen liegen Einfamilien- bzw. Doppelhäuser in steilem Gelände. Auf dem Dach der Garagen erstreckt sich eine Stützmauer. Zugunsten der Grundstücke Nrn. uuu, vvv und www bzw. zulasten des Grundstücks Nr. sss ist die Grunddienstbarkeit 'Benützungsrecht an Garagedach' eingetragen. Die Garagenbox südwestlich des Grundstücks Nr. uuu ist dem Grundstück Nr. zzz zugeteilt.

Auf Gesuch mehrerer Miteigentümer (Eigentümer der Grundstücke Nrn. zzz, ttt, vvv, www, xxx und yyy) verpflichtete der Einzelrichter des Bezirksgerichts [O.] die Beklagten am 28. November 2013 provisorisch, die Stützmauer auf der dem Grundstück Nr. zzz zugeteilten Garagenbox auf 2.2 m zurückzubauen und die Erdaufschüttung auf eine mittlere Höhe von 4 m zu reduzieren. Die Kläger erhoben am 31. März 2014 Klage und verlangten einen Rückbau auf 1.4 m sowie eine Aufschüttung von höchstens 3.5 m. Das Bezirksgericht [O.] verpflichtete die Beklagten am 6. April 2018 zum Rückbau auf 2.2 m und zur Reduktion der Aufschüttung auf 4 m.

Das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, bestätigte mit Urteil vom 18. Dezember 2018 den Rückbau auf 2.2 m innert vier Monaten seit Rechtskraft. Auf das Begehren betreffend Entfernung der Erdaufschüttung trat es mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten wurden je hälftig auferlegt, die erstinstanzlichen Kosten neu zu 3/4 den Klägern und zu 1/4 den Beklagten.

Die Beklagten gelangten mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragten kassatorisch die Aufhebung des Urteils bzw. die Rückweisung an die Vorinstanz; das Bundesgericht liess den rein kassatorischen Antrag im Lichte der Begründung zu. Die Kläger beantragten die Abweisung der Beschwerde. Nach dem Tod des Klägers [C.A.] während des bundesgerichtlichen Verfahrens traten seine Nachkommen in das Verfahren ein (Gesamtnachfolge). Die aufschiebende Wirkung wurde am 26. Februar 2019 gewährt.

Das Kantonsgericht stellte fest, die Stützmauer sei 1978/1979 für eine Höhe von 2.2 m und eine Belastung von 4 m Erdaufschüttung bemessen worden. Die Beklagten hätten die Mauer nach dem Erwerb 2008 auf rund 3.95 m erhöht und das Gelände massgeblich verändert. Vor den Massnahmen hätten die Auflasten das normenkonforme Mass überschritten. Die Mauer sei stark verkippt gewesen und nahe am Versagen; die Experten hielten fest, Wasser allein habe die Verkippung nicht bewirkt, sondern eine zu grosse Erddruckeinwirkung. Eine Verstärkung oder Rückverankerung wäre technisch ebenfalls möglich gewesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76 Abs. 1, Art. 90 BGG) bei einem Streitwert von Fr. 50'000.--. Ein rein kassatorischer Antrag genügt ausnahmsweise, wenn aus der Begründung klar wird, was angestrebt wird; hier war die vollständige Abweisung der Klage erkennbar. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft aber nur formell ordnungsgemäss erhobene Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und ist an den Sachverhalt gebunden, sofern dieser nicht willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Rügen betreffend Sachverhalt (Nichtzulassung von Fotografien als Noven gemäss Art. 229 ZPO, Aus-dem-Recht-Weisen von Urkunden gemäss Art. 317 ZPO, Qualität des Gutachtens und Gehörsverletzung) wurden verworfen: Die Beklagten legten nicht dar, inwiefern die Beweismittel entscheidend sein könnten, setzten sich mit der doppelten Begründung des Kantonsgerichts nicht auseinander und rügten die Gutachterqualität nicht rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren. Ihre übrigen Sachverhaltsbehauptungen (Baubewilligung,…