Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Die Beschwerdeführerin (vertreten durch einen Rechtsanwalt) wehrt sich gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 26. März 2019 (SK 18 181). Beschwerdegegnerin ist die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern. Das Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, entscheidet im Urteil 6B_1096/2019 vom 17. April 2020.

Vorwürfe: Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, ein französisches Ärztediplom, eine Konformitätsbescheinigung und weitere Unterlagen gefälscht und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht zu haben, um eine Diplomanerkennung zu erhalten. Zudem habe sie Arbeitszeugnisse gefälscht und sich mit den gefälschten Unterlagen mehrfach bei verschiedenen Stellen beworben.

Erste Instanz: Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach die Beschwerdeführerin am 20. September 2017 des mehrfachen Fälschens von Ausweisen (Tatzeitraum 2011 bis 2014) schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten.

Berufungsverfahren: Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Berufung. Das Obergericht stellte fest, dass der erstinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen war, und verurteilte die Beschwerdeführerin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten.

Anträge vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung zur Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung und einer neuen Hauptverhandlung. Eventualiter beantragte sie eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Erwägungen

1. Verzicht auf Begutachtung (Schuldfähigkeit) Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 139 und Art. 182 StPO) sowie von Art. 20 StGB und einen Ermessensmissbrauch, weil die Vorinstanz trotz ungewöhnlichen Verhaltens, psychischer Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Krampfanfälle, Suizidversuch) und Widersprüchen in der Anamnese auf eine Begutachtung verzichtete. Die Vorinstanz hatte dies damit begründet, dass die Reaktionen auf das Strafverfahren nicht über einen vorübergehenden Ausnahmezustand hinausgingen und das Verhalten zielgerichtet, planmässig und anpassungsfähig war.

2. Massstäbe der Begutachtungspflicht Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit bestehen (Art. 19 und Art. 20 StGB). Der Betroffene muss in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen; seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; BGE 132 IV 29 E. 5.1). Eine schwere Beeinträchtigung liegt nicht vor, wenn das Verhalten vor, während und nach der Tat Realitätsbezug, Anpassungsfähigkeit und die Fähigkeit zeigt, auf Gelegenheiten zur Tat zu warten oder diese herbeizuführen.

3. Unzulässige Noven Der Austrittsbericht der Klinik [M.] vom 26. August 2019 und die Stellungnahme von Dr. med. [B.] vom 4. September 2019 sind echte Noven und nach Art. 99 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht unbeachtlich. Ein Auszug aus dem Deutschen Ärzteblatt (2013) ist ein unechtes Novum, da er bereits im kantonalen Verfahren hätte vorgebracht werden können und in der Beschwerde nicht dargelegt wurde, inwiefern er relevant ist.

4. Würdigung der Schuldfähigkeit Das Bundesgericht hielt fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu Dr. med. [C.] (Beurteilung nur der Verhandlungsfähigkeit) und zur Vermittelbarkeit beim RAV nicht vollständig überzeugen. Entscheidend sei aber, dass die Beschwerdeführerin ihre deliktische Tätigkeit über Jahre planmässig aufrechterhalten, sich anpassungsfähig gezeigt und sich berufliche Anerkennung und Einkommen gesichert habe. Lügen ohne erkennbaren Sinn liessen für sich allein keine Zweifel an der Schuldfähigkeit aufkommen. Die Abweisung des Begutachtungsantrags verletze daher kein Bundesrecht.

5. Ne bis in idem und Unschuldsvermutung Eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem (Art. 11 Abs. 1 StPO)…