Sachverhalt
Der Kläger [Z.] war bei der Firma [X.] Sàrl als Schweisser angestellt. Sein vereinbarter Monatslohn betrug 5'100 Fr., zahlbar zwölfmal pro Jahr, mit dem Vermerk „Anteil des 13. Monatslohns inbegriffen“. Die Arbeitgeberin kündigte den Vertrag am 13. Dezember 2017 mit sofortiger Wirkung.
Am 25. Mai 2018 erhob die Arbeitslosenkasse UNIA Klage gegen die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht des Bezirks Broye und Nordwaadt und forderte 9'806 Fr.20 nebst Zins zu 5% pro Jahr. Sie beantragte die Vereinigung ihrer Sache mit derjenigen, die der Arbeitnehmer anhängig machen werde.
Am 28. Mai 2018 erhob der Arbeitnehmer Klage beim gleichen Gericht und forderte 25'148 Fr.38 als Lohn, auf den Sozialabzüge zu entrichten sind, die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses sowie die Ausstellung einer Lohnabrechnung für die Zeit vom 1. bis 13. Dezember 2017.
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Hinblick auf den Streitwert. Sie machte geltend, die Klage auf Ausstellung eines Zeugnisses sei mit mindestens einem Monatslohn (5'100 Fr.) zu bewerten, zu den Geldforderungen hinzuzurechnen und überschreite damit die gesetzliche Schwelle von 30'000 Fr. Ausserdem behauptete sie, die Klage sei unvollständig.
Mit Zwischenentscheid vom 9. August 2018 ordnete der Präsident des Arbeitsgerichts stillschweigend die Vereinigung der Verfahren an, bejahte seine Zuständigkeit und erklärte die Klage des Arbeitnehmers für zulässig. Er setzte den Streitwert auf 29'856 Fr.07 fest, nämlich 25'148 Fr.38 zuzüglich 4'707 Fr.69 (12/13 von 5'100 Fr.).
Die Zivilkammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt wies die Berufung der Beklagten am 12. November 2018 ab und bestätigte den Entscheid.
Die Beklagte gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Klage des Arbeitnehmers sei als unzulässig zu erklären. Der Arbeitnehmer beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Arbeitslosenkasse UNIA verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit. Der kantonale Entscheid ist ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, der nach Art. 92 Abs. 1 BGG gesondert anfechtbar ist. Dagegen ist er nicht gesondert anfechtbar, soweit er die von der Zuständigkeit unabhängigen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Klage betrifft, namentlich die Frage, ob die Klage die Voraussetzungen von Art. 244 ZPO (vereinfachtes Verfahren) erfüllt. Insoweit ist die Beschwerde daher unzulässig. Im Übrigen übersteigt der Streitwert in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit das Mindestmass von 15'000 Fr. nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG.
In der Sache steht fest, dass die Zuständigkeit des waadtländischen Arbeitsgerichts auf Streitigkeiten mit einem Streitwert von höchstens 30'000 Fr. beschränkt ist (Art. 4 Abs. 1 ZPO), und dass die Art. 91 ff. ZPO für die Bestimmung dieses Streitwerts gelten (Art. 4 Abs. 2 ZPO). Die Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist eine Geldklage (BGE 116 II 379 E. 2b), deren Wert nach Art. 91 Abs. 2 ZPO zu bestimmen und zum Wert der Zahlungsklage desselben Klägers hinzuzurechnen ist (Art. 93 Abs. 1 ZPO).
Das Bundesgericht hält es für zweifelhaft, dass der Arbeitnehmer und die Arbeitslosenkasse eine einfache Streitgenossenschaft bilden, da sie nicht von Anfang an gemeinsam vorgegangen sind. Wie es sich damit auch verhält, darf der Wert der Klage der Kasse nicht hinzugerechnet werden, denn die angeordnete Vereinigung darf weder zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Unzuständigkeit des Gerichts noch zur Anwendung des ordentlichen Verfahrens führen (Art. 125 ZPO).
Betrifft die Klage keinen bezifferten Betrag, so bestimmt das Gericht den Streitwert nach objektiven Kriterien (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Das Bundesgericht überprüft die Ausübung dieses Ermessens nur zurückhaltend: Es greift nur ein, wenn der Entscheid ohne Grund von der Lehre und der Rechtsprechung abweicht, auf unerhebliche Tatsachen abstellt, wesentliche Elemente verkennt oder zu einem offensichtlich unbilligen oder stossenden Ergebnis führt (BGE 143 III 261 E. 4.2.5; BGE 137 III 303 E.…