Art. 1 DBG
Gegenstand des Gesetzes
Der Bund erhebt als direkte Bundessteuer nach diesem Gesetz:
- a. eine Einkommenssteuer von den natürlichen Personen;
- b. eine Gewinnsteuer von den juristischen Personen;
- c. eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vertrauensschutz; Zuständigkeit für die Erteilung von sog. "Rulings"; Bindungswirkung von "Rulings"9 Zitierungen
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2Art. 7 Abs. 1 StHG. "Ist-Besteuerung" im harmonisierten Steuerrecht, soweit weder Steuerumgehung noch Simulation vorliegen3 Zitierungen
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3Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten zur Verfolgung von Steuerdelikten; Verjährung1 Zitierungen
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4Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen
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Direkte Bundessteuer 1999 (Weiterbildungskosten)7 Zitierungen
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Steuerstrafverfahren, strafprozessuale Zwangsmassnahmen6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.