Art. 13 VMWG
Hypothekarzinse
1 Eine Hypothekarzinserhöhung von einem Viertel Prozent berechtigt in der Regel zu einer Mietzinserhöhung von höchstens:
- a. 2 Prozent bei Hypothekarzinssätzen von mehr als 6 Prozent;
- b. 2,5 Prozent bei Hypothekarzinssätzen zwischen 5 und 6 Prozent;
- c. 3 Prozent bei Hypothekarzinssätzen von weniger als 5 Prozent. Bei Hypothekarzinssenkungen sind die Mietzinse entsprechend herabzusetzen oder die Einsparungen mit inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen zu verrechnen.
2 Bei Zahlungsplänen im Sinne von Artikel 269a Bst. d und Rahmenmietverträgen im Sinne von Artikel 269a Bst. f OR gelten bei Hypothekarzinsänderungen stattdessen die für solche Fälle vereinbarten Regelungen.
3 Wird unter Verzicht auf Quartierüblichkeit und Teuerungsausgleich dauernd mit der reinen Kostenmiete gerechnet, so kann der Mietzins bei Hypothekarzinserhöhungen im Umfang der Mehrbelastung für das gesamte investierte Kapital erhöht werden.
4 Bei Mietzinsanpassungen infolge von Hypothekarzinsänderungen ist im Übrigen zu berücksichtigen, ob und inwieweit frühere Hypothekarzinsänderungen zu Mietzinsanpassungen geführt haben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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2Missbräuchlichkeit einer Mietzinserhöhung6 Zitierungen
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3Auswirkung früherer Änderungen des Hypothekarzinssatzes (Art. 9 Abs. 2bis VMM; Art. 13 Abs. 4 VMWG)5 Zitierungen
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4Überwälzung früherer Hypothekarzinsänderungen2 Zitierungen
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5Mietzinserhöhung; Beginn der Vergleichsperiode bei Anwendung der relativen Berechnungsmethode2 Zitierungen
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6Indexierte Mietzinse; Anpassungen nach Ablauf der Indexdauer1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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1 Zitierungen28.02.2008 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.