Art. 760 ZGB

1 Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.
2 Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden.
3 Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sicherstellung der Miterben durch einen nutzniessungsberechtigten Erben (Art. 464, 760 ff
    · 22.12.1983 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Mitarbeit der Ehefrau in der Arztpraxis des Mannes
    · 19.04.1956 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Beistandschaft
    VWBES.2019.218
    · 07.09.2016 · 1 Zitierungen
  • 23.11.2005 · 0 Zitierungen

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