Art. 760 ZGB
1 Der Eigentümer ist befugt, von dem Nutzniesser Sicherheit zu verlangen, sobald er eine Gefährdung seiner Rechte nachweist.
2 Ohne diesen Nachweis und schon vor der Übergabe der Sache kann er Sicherheit verlangen, wenn verbrauchbare Sachen oder Wertpapiere den Gegenstand der Nutzniessung bilden.
3 Für die Sicherstellung bei Wertpapieren genügt deren Hinterlegung.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sicherstellung der Miterben durch einen nutzniessungsberechtigten Erben (Art. 464, 760 ff1 Zitierungen
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2Mitarbeit der Ehefrau in der Arztpraxis des Mannes0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Beistandschaft1 ZitierungenVWBES.2019.218· 07.09.2016 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen23.11.2005 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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