Art. 270 ZPO
Schutzschrift
1 Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271–281 SchKG oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.
2 Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet.
3 Die Schutzschrift ist sechs Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verfahrensablauf bei einem superprovisorischen Massnahmebegehren und vorgängig eingereichter Schutzschrift; Gewährung des rechtlichen Gehörs0 Zitierungen
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2Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Öffentliches Beschaffungswesen3 Zitierungen
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3 Zitierungen22.12.2017 · 3 Zitierungen
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(superprovisorisches) Massnahmegesuch abgewiesen; erfinderische Tätigkeit nicht glaubhaft1 ZitierungenS2024_003· 10.07.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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