Art. 347 ZPO

Vollstreckbarkeit

Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn:
  1. a. die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt;
  2. b. der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und c. die geschuldete Leistung: 1. in der Urkunde genügend bestimmt ist, 2. in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und 3. fällig ist.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausländische vollstreckbare Urkunde
    · 15.11.2010 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 40_I_1
    27.02.1914 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Definitive Rechtsöffnung; Pfandverwertung
    · 12.06.2024 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Rechtsöffnung
    RT160195
    · 09.01.2017 · 1 Zitierungen
  • Definitive Rechtsöffnung
    · 15.11.2010 · 1 Zitierungen

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