Erwägungen
Am 10. Mai 2017 klagte B. (Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Höfe und beantragte, die Kollektivgesellschaft A. (Beschwerdeführerin) sei zu verpflichten, ihr Fr. 40'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Februar 2017 zu bezahlen. Zur Begründung führte [B.] an, die Parteien hätten vereinbart, zum Zweck des gemeinsamen Betriebs eines Restaurants und einer Bar eine GmbH zu gründen. Am 10. Januar 2017 habe sie der [A.] für das Aufsetzen der nötigen Verträge Fr. 40'000.- überwiesen, danach seien die Verhandlungen aber aufgrund von Differenzen gescheitert.
[A.] bestritt die Klage und machte geltend, sie habe die Fr. 40'000.- als Haftgeld verlangt, welches für den Fall der Nichterfüllung des Vertrags durch [B.] bei [A.] hätte verbleiben sollen. Bei erfolgreicher Gründung der GmbH hätte dieses Geld als Anzahlung für die hälftige Übernahme und das Einbringen des Restaurants gedient.
Das Bezirksgericht hiess die Klage gut und verpflichtete [A.], B. Fr. 40'000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Februar 2017 zu bezahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der [A.] wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz ab.
Erwägungen
[A.] erhob die Einrede der Verjährung. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Verjährung gemäss Art. 138 Abs. 1 OR nicht von Neuem zu laufen begonnen hat, da der Rechtsstreit vor der befassten Instanz noch nicht abgeschlossen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Rechtsstreit vor der befassten…