Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] fuhr von einem Parkplatz auf eine Hauptstrasse ein und kollidierte mit einem Motorrad, dessen Lenker verletzt wurde. Der Lenker eines Lieferwagens hatte dem Beschwerdeführer mit einem Handzeichen den Vortritt gewährt. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte den Schuldspruch und die Geldstrafe, gewährte aber den bedingten Strafvollzug.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen. Er macht geltend, dass das Urteil den Vertrauensgrundsatz verletze, da er sich in erlaubter Weise mit der vorgegebenen Vorsicht in den Verkehr einfügte und nicht damit rechnen musste, dass ein Motorradfahrer verbotenerweise links an der stehenden Kolonne vorbeifahren werde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob der Beschwerdeführer sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer aus einem Parkplatz in eine Hauptstrasse einbiegte und den Vortritt nicht gewährte. Der Lenker des Lieferwagens gewährte ihm den Vortritt, aber der Beschwerdeführer fuhr ohne Sicht in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche ein.

Das Bundesgericht führt aus, dass der Vertrauensgrundsatz nur dann anwendbar ist, wenn der Verkehrsteilnehmer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verkehrsregeln verstossen, indem er ohne Sicht in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche einfuhr. Er kann sich daher nicht auf…