Sachverhalt
X. ist anerkannter Flüchtling aus Bosnien-Herzegowina mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Er erlitt im Jahr 1992 während mehr als sechs Monaten schwere Demütigungen und Todesängste in einem Lager im Ausland. Er beantragte beim Kanton Solothurn finanzielle Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz für Psychotherapie, Übersetzungskosten, Krankenkassen-Selbstbehalte und Reisekosten. Das Departement des Innern und das Verwaltungsgericht lehnten den Antrag ab, da X. zum Zeitpunkt der Straftat im Ausland keine Beziehungen zur Schweiz hatte.Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Nach Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes ist für den Anspruch auf Beratung und Übernahme weiterer Kosten nach Art. 3 Abs. 4 OHG erforderlich, dass das Opfer im Zeitpunkt der im Ausland begangenen Straftat eine hinreichende Beziehung zur Schweiz unterhielt. Das Gesetz knüpft grundsätzlich an Straftaten an, die in der Schweiz begangen wurden und von den schweizerischen Strafbehörden beurteilt werden können. Die Opferhilfe erscheint als Korrelat zum Strafrecht und soll insbesondere Opfer von in der Schweiz begangenen Straftaten unterstützen.
Zwar kann das Opferhilfegesetz in Ausnahmefällen auch Opfer von im Ausland begangenen Straftaten…