Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Stadt Chur (vertreten durch den Stadtrat) focht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Dezember 2024 an, welches sie verpflichtete, über den 30. Juni 2024 hinaus Sozialhilfeleistungen für die Beschwerdegegner [A.A.] und [B.A.] (geboren 2017 bzw. 2019) zu erbringen. Die Beschwerdegegner sind Geschwister und wurden ab Februar 2020 fremdplatziert. Die Stadt Chur beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Verpflichtung der zuständigen Zürcher Gemeinde zur Kostenübernahme ab 1. Juli 2024.
Sachverhalt im Detail:
Die Mutter der Beschwerdegegner, [C.A.] , zog am 1. April 2016 nach [V.] (heute Teil der Stadt Chur, Kanton Graubünden) und begründete dort ihren Unterstützungswohnsitz. Am 20. Februar 2018 trat sie gemeinsam mit ihrer Tochter [A.A.] in die stationäre Sozialtherapie der Stiftung [D.] im Kanton Zürich ein. Im Juli 2019 gebar sie ihren Sohn [B.A.] . Nach einem Therapieeinbruch und vorzeitigem Austritt aus der Therapie am 19./20. Januar 2020 verliess [C.A.] definitiv die Therapiestation und unterzeichnete am 30. Januar 2020 einen Untermietvertrag für eine Wohnung in [W.] (Kanton Zürich) mit Mietbeginn ab 1. Februar 2020. Die Beschwerdegegner wurden per 10. Februar 2020 im Kinderhaus [F.] (Kanton Zürich) fremdplatziert und später in Pflegefamilien bzw. ein Kinderheim untergebracht. Die Stadt Chur stellte mit Verfügung vom 1. Juli 2024 die Sozialhilfeleistungen für die Beschwerdegegner mangels Zuständigkeit ein, da deren Unterstützungswohnsitz nicht mehr in Chur liege. Der Stadtrat Chur wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht Graubünden hob diesen Entscheid auf und verpflichtete die Stadt Chur zur Weiterleistung der Sozialhilfe.
Streitgegenstand:
Die Stadt Chur bestritt, dass der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegner weiterhin in Chur liege. Sie argumentierte, [C.A.] habe ihren Unterstützungswohnsitz bereits vor dem 1. Februar 2020 nach Zürich verlegt, und die Fremdplatzierung der Kinder sei erst ab Februar 2020 erfolgt. Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt habe, indem sie die Stadt Chur zur Weiterleistung der Sozialhilfe verpflichtete.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde:
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt waren. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 lit. a BGG gegen Entscheide in Sozialhilfeangelegenheiten zulässig. Die Stadt Chur war beschwerdebefugt, da sie als unterstützungspflichtige Gemeinde ein rechtliches Interesse an der Klärung der Zuständigkeit hatte. Das Bundesgericht prüfte die geltend gemachten Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG und wendete das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
2. Streitgegenstand und Anfechtungsgegenstand:
Der Streitgegenstand beschränkte sich auf die Frage, ob die Stadt Chur die Sozialhilfeleistungen für die Beschwerdegegner ab 1. Juli 2024 zu Recht eingestellt hatte. Die Stadt Chur beantragte zwar, die zuständige Zürcher Gemeinde zur Kostenübernahme zu verpflichten, doch dieser Antrag lag ausserhalb des Streitgegenstands, da er nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens war. Das Bundesgericht trat darauf nicht ein.
3. Unterstützungswohnsitz der Mutter ([C.A.] ):
Der Unterstützungswohnsitz einer Person wird gemäss Art. 4 Abs. 1 ZUG durch den Kanton bestimmt, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Ein Unterstützungswohnsitz endet erst mit dem tatsächlichen Wegzug aus dem Kanton, nicht bereits durch die Suche nach einer neuen Wohnung. Die Vorinstanz stellte fest, dass [C.A.] ihren Unterstützungswohnsitz in Chur erst mit ihrer polizeilichen Anmeldung in [W.] (Kanton Zürich) Anfang Februar 2020 begründete. Bis dahin blieb ihr Unterstützungswohnsitz in Chur bestehen. Der Eintritt in die stationäre Sozialtherapie der Stiftung [D.] beendete ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht, da es sich um einen Heimaufenthalt gemäss Art. 5 ZUG handelte (Art. 9 Abs. 3 ZUG). Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass [C.A.] bereits vor Februar 2020 ihren Aufenthalt dauerhaft nach Zürich verlegt hatte.
4.…