Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine 1977 geborene Ärztin, schloss 2008 ihr Medizinstudium ab und arbeitete ab 1. Januar 2009 als Assistenzärztin der Gynäkologie im Spital B. Am 22. März 2009 erlitt sie bei einem Snowboardsturz eine Fraktur LWK1. Im August 2010 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Seit Januar 2012 war sie als Assistenzärztin in einer psychiatrischen Klinik tätig. Der Regionale Ärztliche Dienst kam im Bericht vom 29. August 2012 zum Schluss, eine Ausbildung zur Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie sei eine idealerweise leidensangepasste Tätigkeit.
Mit Verfügung vom 19. November 2012 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen eine Kostengutsprache für die Facharztausbildung mangels invaliditätsbedingter Mehrkosten ab und verneinte einen Rentenanspruch.
Am 16. März 2017 ersuchte die Versicherte um prozessuale Revision dieser Verfügung, mit der Begründung, die psychiatrische Facharztausbildung sei wegen Rückenschmerzen nicht möglich gewesen. Nach Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. September 2017 nicht auf das Gesuch ein. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde mit Entscheid vom 11. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
Vor Bundesgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 12. September 2017, materielles Eintreten auf das Revisionsgesuch, eventualiter die Entgegennahme als Wiederanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 IVV mit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie einen zweiten Schriftenwechsel.
Streitgegenstand bildete, ob die Voraussetzungen einer prozessualen Revision der Verfügung vom 19. November 2012 erfüllt sind, insbesondere ob das Revisionsgesuch innert der relativen 90-tägigen Frist eingereicht wurde.
Erwägungen
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach Art. 95 und 96 BGG. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber unter Berücksichtigung der Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen. Es legt den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde und kann diesen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung korrigieren (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Ein zweiter Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG); ein solcher war hier nicht erforderlich.
Anfechtungsgegenstand ist allein die prozessuale Revision der Verfügung vom 19. November 2012. Die Begehren betreffend eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts (Art. 17 ATSG i.V.m. Art. 87 Abs. 2 IVV) sowie die Rentenzusprechung wurden zu Recht nicht behandelt und sind auch vor Bundesgericht nicht einzutreten. Die Rüge, die Verfügung vom 12. September 2017 sei wegen des Hinweises auf ein 'Leistungsbegehren' formell mangelhaft, ist unbegründet, da unmissverständlich hervorgeht, dass das Revisionsgesuch abgelehnt wurde und die Verfügung sachgerecht angefochten werden konnte.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG sind formell rechtskräftige Verfügungen in Revision zu ziehen, wenn erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neue Tatsachen müssen sich bis zum Abschluss des Hauptverfahrens verwirklicht haben, dem Gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt unbekannt gewesen und geeignet sein, den Entscheid bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu ändern. Neue Tatsachen und Beweismittel sind innert 90 Tagen nach Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute Frist von zehn Jahren ab Eröffnung der Verfügung. Die relative Frist beginnt mit sicherer Kenntnis der neuen erheblichen Tatsache, wobei blosse Vermutungen oder Gerüchte nicht genügen, sondern ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen erforderlich ist (BGE 143 V 105 E. 2.1-2.4).
Die Vorinstanz nahm an, die Versicherte habe spätestens Anfang 2013 gewusst, dass die Assistenzarzttätigkeit nicht mehr als Grundlage für das Invalideneinkommen dienen könne, weshalb das Gesuch vom März 2017 verspätet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Verfügungen des Unfallversicherers seien für den…