Art. 92 BV
Post- und Fernmeldewesen
1 Das Post- und Fernmeldewesen ist Sache des Bundes.
2 Der Bund sorgt für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Tarife werden nach einheitlichen Grundsätzen festgelegt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1WTO-Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und dessen Anhang über Telekommunikation; Interkonnektionspflicht beim Teilnehmeranschluss (so genannte "letzte Meile")17 Zitierungen
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2Verpflichtung der Post zur Beförderung von nicht abonnierten Zeitungen (Art. 35 BV; Art. 2-4, 9 und 15 PG; Art. 1 OR)13 Zitierungen
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3Gesetzliche Preisobergrenze bei der Grundgebühr (dem Zuschlag) für die Benutzung öffentlicher Sprechstellen (Telefonkabinen)8 Zitierungen
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4Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht5 Zitierungen
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5Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse…5 Zitierungen
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6Behördliche Festlegung von Interkonnektionsbedingungen5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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VB.2005.000945 Zitierungen15.06.2005 · 5 Zitierungen
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4 Zitierungen03.10.2001 · 4 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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