Art. 199 ZGB
1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.
2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auflösung des ehelichen Vermögens infolge des Todes eines Ehegatten; Berechnung des Vor- oder Rückschlags (Art. 214 ZGB)5 Zitierungen
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2BGE 74_II_1454 Zitierungen30.09.1948 · 4 Zitierungen
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3BGE 62_II_3352 Zitierungen01.01.1936 · 2 Zitierungen
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41 Zitierungen
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5Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag0 Zitierungen
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6Güterrechtliche Auseinandersetzung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ehescheidung (Güterrecht)1 Zitierungen
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Ehescheidung (Güterrecht)1 Zitierungen
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Ehescheidung0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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