Art. 199 ZGB

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.
2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Auflösung des ehelichen Vermögens infolge des Todes eines Ehegatten; Berechnung des Vor- oder Rückschlags (Art. 214 ZGB)
    · 18.06.1970 · 5 Zitierungen
  2. 2
    BGE 74_II_145
    30.09.1948 · 4 Zitierungen
  3. 3
    BGE 62_II_335
    01.01.1936 · 2 Zitierungen
  4. 4
    Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung oder bei Scheidung (Art. 189, 154 ZGB)
    · 21.11.1969 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Bewertung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Eigengut eines Ehegatten; Ersatzforderungen der Errungenschaft auf Unternehmensertrag
    · 10.02.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Güterrechtliche Auseinandersetzung
    · 17.09.1986 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Ehescheidung (Güterrecht)
    · 10.02.2012 · 1 Zitierungen
  • Ehescheidung (Güterrecht)
    · 28.01.2009 · 1 Zitierungen
  • Ehescheidung
    · 27.08.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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