Art. 338 ZPO

Vollstreckungsgesuch

1 Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
2 Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse
    · 11.07.2016 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Beginn der Berufungsfrist im Falle der Berichtigung eines Urteils
    · 10.08.1993 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vollstreckung
    · 24.03.2021 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  • Vollstreckung (Besuchsrecht)
    · 11.09.2017 · 5 Zitierungen
  • Vollstreckungsverfahren
    · 13.12.2019 · 4 Zitierungen

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