Art. 338 ZPO
Vollstreckungsgesuch
1 Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.
2 Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse6 Zitierungen
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2Beginn der Berufungsfrist im Falle der Berichtigung eines Urteils0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vollstreckung8 Zitierungen
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Vollstreckung (Besuchsrecht)5 Zitierungen
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Vollstreckungsverfahren4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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