Art. 210 ZPO
Entscheidvorschlag
1 Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten in:
- a. Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ;
- b. Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist;
- c. den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken.
2 Der Entscheidvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten; im Übrigen gilt Artikel 238 sinngemäss.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht8 Zitierungen
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2Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren7 Zitierungen
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3Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde0 Zitierungen
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4Vereinfachtes Verfahren; Erstreckung des Mietverhältnisses0 Zitierungen
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5AArt. 273 Abs. 4 und aArt. 274f Abs. 1 OR; Schlichtungsverfahren betreffend Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen; Übergangsrecht0 Zitierungen
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6Einem Gerichtsverfahren hat dann ein neuerlicher Schlichtungsversuch voranzugehen (E. 2b).0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Sachliche Zuständigkeit, Miete und Pacht3 Zitierungen
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Mietvertrag; sachliche Zuständigkeit2 Zitierungen
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Beschluss der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Dorneck-Thierstein vom 7. Dezember 20231 ZitierungenZKBER.2024.6· 07.12.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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