Art. 210 ZPO

Entscheidvorschlag

1 Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten in:
  1. a. Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ;
  2. b. Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist;
  3. c. den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken.
2 Der Entscheidvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten; im Übrigen gilt Artikel 238 sinngemäss.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht
    · 22.10.2013 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren
    · 23.06.2015 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde
    · 13.09.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Vereinfachtes Verfahren; Erstreckung des Mietverhältnisses
    · 14.04.2016 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    AArt. 273 Abs. 4 und aArt. 274f Abs. 1 OR; Schlichtungsverfahren betreffend Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen; Übergangsrecht
    · 17.10.2012 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Einem Gerichtsverfahren hat dann ein neuerlicher Schlichtungsversuch voranzugehen (E. 2b).
    · 12.12.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Sachliche Zuständigkeit, Miete und Pacht
    · 22.10.2013 · 3 Zitierungen
  • Mietvertrag; sachliche Zuständigkeit
    · 07.01.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Beschluss der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Dorneck-Thierstein vom 7. Dezember 2023
    ZKBER.2024.6
    · 07.12.2023 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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